Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.199431.12.2004 § → § BGBl. Nr. 532/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004
§ 401.01.198731.12.1993 § → § BGBl. Nr. 325/1986
§ 401.06.195331.12.1986 BGBl. Nr. 50/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieanleihegesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Beachte

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).

Text

Steueramnestie.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Steuerpflichtigen, die ihr Einkommen (ihren Gewinn) für das Jahr 1951 oder die Vorjahre oder das Vermögen zum 1. Jänner 1952 oder zu einem früheren Stichtag nachweislich ohne Vorsatz überhaupt nicht oder nur unvollständig erklärt haben und die nachweisen, daß sie Stücke der im Paragraph eins, bezeichneten Anleihe gezeichnet und innerhalb der Zeichnungsfrist mit einer sechsjährigen Sperrverpflichtung – gerechnet vom Tage der Sperrverfügung – bei einem österreichischen Kreditinstitut hinterlegt haben, werden bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag, dem Besatzungskostenbeitrag vom Einkommen und dem Wohnhaus-Wiederaufbaubeitrag vom Einkommen für das Jahr 1951 und die Vorjahre, ferner bei der Vermögensteuer, der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital, der Aufbringungsumlage und dem Besatzungskostenbeitrag vom Vermögen für das Jahr 1952 und die Vorjahre folgende Begünstigungen gewährt:
    1. Ziffer eins
      Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens unterbleibt oder ein bereits eingeleitetes, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes Steuerstrafverfahren wird eingestellt, insoweit das nicht oder unvollständig erklärte Einkommen (Gewinn) oder Vermögen den gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrag ziffernmäßig nicht übersteigt (Strafamnestie).
    2. Ziffer 2
      Rechtskräftige Bescheide (Steuerbescheide, Steuermeßbescheide, Freistellungsbescheide, Feststellungsbescheide) dürfen zuungunsten des Steuerpflichtigen nur insoweit geändert werden, als das nicht oder unvollständig erklärte Einkommen (Gewinn) oder Vermögen den gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrag ziffernmäßig übersteigt. Sind Bescheide noch nicht ergangen oder noch nicht rechtskräftig geworden oder ergeht in Ersetzung eines vorläufigen Bescheides ein endgültiger Bescheid, so darf von der Erklärung nur insoweit abgewichen werden, als das nicht oder nicht vollständig erklärte Einkommen (Gewinn) oder Vermögen den gezeichneten und hinterlegten Anleihenennbetrag ziffernmäßig übersteigt (Bemessungsamnestie).
  2. Absatz 2,Die Begünstigungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 gelten hinsichtlich der Umsatzsteuer (einschließlich des Bundeszuschlages zur Umsatzsteuer und des Rechnungsstempelpauschales) und hinsichtlich der Beförderungsteuer für jene im Jahre 1951 oder in den Vorjahren erzielten und nicht erklärten Umsätze, aus denen das nicht erklärte Einkommen (Gewinn) oder Vermögen herrührt.
  3. Absatz 3,Wenn ein aus Stücken der im Paragraph eins, bezeichneten Anleihe bestehendes, neu hervorgekommenes Vermögen nicht zweifelsfrei aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1951 stammt, dann ist davon auszugehen, daß die zur Zeichnung aufgewendeten Mittel aus den Jahren 1948 bis 1951 herrühren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Im RIS seit

04.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10003835

Dokumentnummer

NOR40247340

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/50/P4/NOR40247340