Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 370/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere sind, dürfen nur unter den Bedingungen des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich verbracht werden.Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere sind, dürfen nur unter den Bedingungen des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 576 aus 2013, aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich verbracht werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 dürfen Hunde, Katzen und Frettchen, wenn sie Heimtiere sind, unter den Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich verbracht werden, wenn es sich um Diensthunde im Eigentum der Republik Österreich handelt oder hiefür eine Bewilligung der für den Bestimmungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn nur ein Tier pro Antragstellerin oder Antragsteller gleichzeitig verbracht werden soll, mit der Verbringung keine besondere Gefahr für die Tiergesundheit in Österreich zu befürchten ist und die Antragstellerin oder der Antragsteller besondere Gründe für die Notwendigkeit der Verbringung im Hinblick auf die geplante weitere Haltung und Verwendung glaubhaft macht.Abweichend von Absatz eins, dürfen Hunde, Katzen und Frettchen, wenn sie Heimtiere sind, unter den Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 576 aus 2013, aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich verbracht werden, wenn es sich um Diensthunde im Eigentum der Republik Österreich handelt oder hiefür eine Bewilligung der für den Bestimmungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn nur ein Tier pro Antragstellerin oder Antragsteller gleichzeitig verbracht werden soll, mit der Verbringung keine besondere Gefahr für die Tiergesundheit in Österreich zu befürchten ist und die Antragstellerin oder der Antragsteller besondere Gründe für die Notwendigkeit der Verbringung im Hinblick auf die geplante weitere Haltung und Verwendung glaubhaft macht.
(3)Absatz 3,Hunde, Katzen und Frettchen, die keine Heimtiere sind, dürfen nur unter den Bedingungen des Artikels 53 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich verbracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR40247386