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§ 16 BVO 2022

Fassungen
ab 01.07.2025 — BGBl. II Nr. 32/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.07.2025 § → § BGBl. II Nr. 32/2025
§ 1619.10.202230.06.2025 BGBl. II Nr. 370/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. II Nr. 32/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVO 2022

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere sind, dürfen nur unter den Bedingungen des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 576 aus 2013, aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich verbracht werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, dürfen Hunde, Katzen und Frettchen, wenn sie Heimtiere sind, unter den Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 576 aus 2013, aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich verbracht werden, wenn es sich um Diensthunde im Eigentum der Republik Österreich handelt oder hiefür eine Bewilligung der für den Bestimmungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn nur ein Tier pro Antragstellerin oder Antragsteller gleichzeitig verbracht werden soll, mit der Verbringung keine besondere Gefahr für die Tiergesundheit in Österreich zu befürchten ist und die Antragstellerin oder der Antragsteller besondere Gründe für die Notwendigkeit der Verbringung im Hinblick auf die geplante weitere Haltung und Verwendung glaubhaft macht.
  3. Absatz 3,Hunde, Katzen und Frettchen, die keine Heimtiere sind, dürfen nur unter den Bedingungen des Artikels 53 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich verbracht werden.
  4. Absatz 4,Für die Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß Paragraph 26, TGG 2024 ist der Betrag von 22 Euro von der antragstellenden Person an die ausstellende Person zu bezahlen.

Im RIS seit

03.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40268610