Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 370/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 370 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Spezielle Bestimmungen für das Verbringen von Tieren
Besondere Bestimmungen für das innerösterreichische Verbringen bestimmter Tierarten aus Drittstaaten
§ 15.Paragraph 15,
Werden Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus einem Drittstaat in einen österreichischen Betrieb eingebracht, so dürfen Tiere aus diesem Betrieb innerhalb von 30 Tagen nach dem Einbringen auch innerösterreichisch nur unter den Voraussetzungen der Artikel 10 Abs. 1 lit. b, Artikel 15 Abs. 1 lit. b bzw. Artikel 19 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 verbracht werden. Werden Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus einem Drittstaat in einen österreichischen Betrieb eingebracht, so dürfen Tiere aus diesem Betrieb innerhalb von 30 Tagen nach dem Einbringen auch innerösterreichisch nur unter den Voraussetzungen der Artikel 10 Absatz eins, Litera b,, Artikel 15 Absatz eins, Litera b, bzw. Artikel 19 Absatz eins, Litera b, der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 verbracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Dokumentnummer
NOR40247385