Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stromkostenzuschussgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 156/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Höhe des Netzkostenzuschusses
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Netzkostenzuschuss wird im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2023 und 30. Juni 2024 für Zeiten einer aufrechten Begünstigung gemäß § 7 in der Höhe von fünfundsiebzig Prozent der vom Netzbetreiber zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte mit Ausnahme der Entgelte für sonstige Leistungen gemäß § 58 ElWOG 2010 gewährt.Der Netzkostenzuschuss wird im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2023 und 30. Juni 2024 für Zeiten einer aufrechten Begünstigung gemäß Paragraph 7, in der Höhe von fünfundsiebzig Prozent der vom Netzbetreiber zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte mit Ausnahme der Entgelte für sonstige Leistungen gemäß Paragraph 58, ElWOG 2010 gewährt.
(2)Absatz 2,Die jährliche Höhe des Netzkostenzuschusses ist mit zweihundert Euro begrenzt. Für Abrechnungszeiträume, die kürzer oder länger als ein Jahr sind, ist die maximale Höhe des Netzkostenzuschusses auf Basis einer tagesweisen Aliquotierung zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR40247734