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§ 8 SKZG

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2025 — BGBl. I Nr. 199/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.202431.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 199/2023 · aufgehoben
§ 825.10.202231.12.2023 BGBl. I Nr. 156/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stromkostenzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 199/2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

SKZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Höhe des Netzkostenzuschusses

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Netzkostenzuschuss wird im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2024 für Zeiten einer aufrechten Begünstigung gemäß Paragraph 7, in der Höhe von fünfundsiebzig Prozent der vom Netzbetreiber zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte mit Ausnahme der Entgelte für sonstige Leistungen gemäß Paragraph 58, ElWOG 2010 gewährt.
  2. Absatz 2,Die jährliche Höhe des Netzkostenzuschusses ist mit zweihundert Euro begrenzt. Für Abrechnungszeiträume, die kürzer oder länger als ein Jahr sind, ist die maximale Höhe des Netzkostenzuschusses auf Basis einer tagesweisen Aliquotierung zu ermitteln.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können die in Absatz eins und 2 festgelegten Parameter angepasst werden.

Im RIS seit

10.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40259268