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§ 11 SKZG

Fassungen
25.10.2022 bis 24.02.2023 — BGBl. I Nr. 156/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1125.02.202331.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 15/2023 · aufgehoben
§ 1125.10.202224.02.2023 BGBl. I Nr. 156/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stromkostenzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

25.10.2022BGBl. I Nr. 156/2022

Außerkrafttretensdatum

24.02.2023danach: BGBl. I Nr. 15/2023

Abkürzung

SKZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Kostenersatz

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Bund hat den Lieferanten bezüglich des Stromkostenzuschusses und den Netzbetreibern bezüglich des Netzkostenzuschusses die aus der Abwicklung der jeweiligen Maßnahme unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Für die Implementierung der erforderlichen Ablaufprozesse gebührt eine einmalige pauschale Abgeltung für Lieferanten, die den Stromkostenzuschuss abwickeln bzw. für Netzbetreiber, die den Netzkostenzuschuss abwickeln. Die Höhe der pauschalen Abgeltung ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung, degressiv abgestuft in Abhängigkeit von der Anzahl der abzuwickelnden Zuschüsse, festzulegen.
  3. Absatz 3,Eine über Absatz eins und 2 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Die unzulässige Weiterverrechnung bereits abgegoltener Kosten an Kundinnen oder Kunden berechtigt den Bund zur Rückforderung der zur Verfügung gestellten Mittel.
  5. Absatz 5,Der Kostenersatz gemäß Absatz 2, ist von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer befreit.
  6. Absatz 6,Die Lieferanten und Netzbetreiber haben dem Bundesministerium für Finanzen bis zum 15. des Folgemonats eine elektronische Rechnung für die innerhalb eines Kalendermonats erbrachten Leistungen oder der auf den Gesamtbetrag der im Abrechnungszeitraum eines Jahres erbrachten Leistungen zu leistenden Akontierungen zu legen. Der Kostenersatz bzw. das Akonto ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auszuzahlen.
  7. Absatz 7,Die Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. Mai 2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 4. März 2021 Seite 35) ist durch den Bundesminister für Finanzen als datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) damit zu beauftragen, die Verrechnung und Zahlung der durch die Lieferanten und Netzbetreiber an das Bundesministerium für Finanzen übermittelten e-Rechnungen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.

Schlagworte

Einkommensteuer

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40247737