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§ 11 SKZG

Fassungen
25.02.2023 bis 31.12.2025 — BGBl. I Nr. 15/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1125.02.202331.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 15/2023 · aufgehoben
§ 1125.10.202224.02.2023 BGBl. I Nr. 156/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stromkostenzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

25.02.2023BGBl. I Nr. 15/2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

SKZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Kostenersatz, Überprüfung und Datenlöschung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Bund hat den Lieferanten bezüglich des Stromkostenzuschusses und den Netzbetreibern bezüglich des Netzkostenzuschusses die aus der Abwicklung der jeweiligen Maßnahme unmittelbar entstehenden Kosten zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Für die entstandenen operativen Aufwendungen gebührt den Netzbetreibern und den Lieferanten eine pauschale Abgeltung. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe der pauschalen Abgeltung durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3,Eine über Absatz eins und 2 hinausgehende Abdeckung ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Die unzulässige Weiterverrechnung bereits abgegoltener Kosten an Kundinnen oder Kunden berechtigt den Bund zur Rückforderung der zur Verfügung gestellten Mittel.
  5. Absatz 5,Der Kostenersatz gemäß Absatz 2, ist von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer befreit.
  6. Absatz 6,Die Lieferanten und Netzbetreiber haben dem Bundesministerium für Finanzen bis zum 15. des Folgemonats eine elektronische Rechnung für die innerhalb eines Kalendermonats erbrachten Leistungen oder der auf den Gesamtbetrag der im Abrechnungszeitraum eines Jahres erbrachten Leistungen zu leistenden Akontierungen zu legen. Der Kostenersatz bzw. das Akonto ist binnen 14 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auszuzahlen.
  7. Absatz 7,Die Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. Mai 2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 4. März 2021 Seite 35) ist durch den Bundesminister für Finanzen als datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) damit zu beauftragen, die Verrechnung und Zahlung der durch die Lieferanten und Netzbetreiber an das Bundesministerium für Finanzen übermittelten e-Rechnungen nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) kann nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 3, des Buchhaltungsagenturgesetzes – BHAG-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,, die Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Artikel 4 Ziffer 8, DSGVO) mit der nachträglichen Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung des Kostenersatzes an Lieferanten und Netzbetreiber bezüglich des Stromkostenzuschusses bzw. des Netzkostenzuschusses beauftragen.
  9. Absatz 9,Die Buchhaltungsagentur des Bundes kann nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 3, des Buchhaltungsagenturgesetzes – BHAG-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2004,, als Auftragsverarbeiter (Artikel 4 Ziffer 8, DSGVO) mit der nachträglichen Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung des Stromkostenzuschusses bzw. des Netzkostenzuschusses an die Begünstigten beauftragt werden vom
    • Strichaufzählung
      Bundesminister für Finanzen in Bezug auf den Netzkostenzuschuss und Begünstigte gemäß Paragraph 4, Absatz eins und vom
    • Strichaufzählung
      Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in Bezug auf Begünstigte gemäß Paragraph 4, Absatz 2,
  10. Absatz 10,Der Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) sind zum Zweck der Prüfung vom Bundesminister für Finanzen als Verantwortlichem (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Zählpunktnummern, die Namen mit Geburtsdatum, Adresse, sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Personen, denen ein Stromkostenergänzungszuschuss gewährt wurde, unter Berücksichtigung der Daten gemäß Paragraph 158, Absatz 4, Ziffer 3, BAO. Diese einmalig miteinander verarbeiteten Daten werden vom Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) der Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter zur Abwicklung der Überprüfung übermittelt und nach erfolgter Übermittlung umgehend gelöscht.
    2. Ziffer 2
      Im Wege der GIS-Gebühren Info Service GmbH als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) zum Zweck der Prüfung für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2024 monatlich folgende Daten: Die Zählpunktnummern, die Namen mit Geburtsdatum, Adresse, sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Personen, denen eine Befreiung gemäß Paragraph 72, oder Paragraph 100, Absatz 7, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der geltenden Fassung, zuerkannt worden ist.
    Die Buchhaltungsagentur des Bundes ist in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  11. Absatz 11,Alle personenbezogenen Daten sind sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Stromkostenzuschuss bzw. der Netzkostenzuschuss bezogen wurde, zu löschen.

Schlagworte

Einkommensteuer

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40250764