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§ 157 GSP-AV

Fassungen
01.01.2023 bis 28.09.2023 — BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 157 heute29.09.2023 § → § BGBl. II Nr. 289/2023
§ 15701.01.202328.09.2023 BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 157

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 403/2022

Außerkrafttretensdatum

28.09.2023danach: BGBl. II Nr. 289/2023

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Auflagen und Verpflichtungen

Paragraph 157,

  1. Absatz eins,Für Aktivitäten gemäß Paragraph 155, Ziffer eins bis 3 muss eine von einem unabhängigen, im Bereich der Biodiversität qualifizierten Experten oder Gremium erstellte Projektspezifikation vorgelegt werden. Der Inhalt des Gutachtens bezieht sich auf folgende Nachweise:
    1. Ziffer eins
      Hinsichtlich Paragraph 155, Ziffer eins, Nachweis über die Art, Menge und Kosten der durchgeführten Umweltmaßnahmen; gegebenenfalls Flurstückangaben bzw. Feldblockangaben der Blühflächen, die für wildlebende Pflanzen angelegt wurden;
    2. Ziffer 2
      Hinsichtlich Paragraph 155, Ziffer 2, Nachweis über die Fläche und die für die Anlage und Pflege der Pflanzendecke übernommenen Kosten;
    3. Ziffer 3
      Hinsichtlich Paragraph 155, Ziffer 3, Nachweis der betreffenden Gebiete, des umgesetzten Bewirtschaftungsplans und der für die durchgeführte Umweltmaßnahme übernommenen Zusatzkosten.
  2. Absatz 2,Für Aktivitäten gemäß Paragraph 155, Ziffer 4, ist ein Nachweis über die Bedrohung durch genetische Erosion (zB Sorte nur noch in der Genbank vorhanden) vorzulegen und sind die angebauten bedrohten Sorten, Herkunft, Arten und Kosten des verwendeten Saat- und Pflanzgutes, die Kosten des konventionellen Saat- und Pflanzgutes und die Mindererträge zu dokumentieren.

Schlagworte

Saatgut

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248014