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§ 213 GSP-AV

Fassungen
01.01.2023 bis 22.10.2026 — BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 213 heute23.10.2026 § → § BGBl. II Nr. 309/2026
§ 21301.01.202322.10.2026 BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 213

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. II Nr. 403/2022

Außerkrafttretensdatum

22.10.2026danach: BGBl. II Nr. 309/2026

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

3. Abschnitt
Investitionsförderung (58-02)

Förderwerber, Antragstellung

Paragraph 213,

  1. Absatz eins,Als Förderwerber kommen in Betracht
    1. Ziffer eins
      natürliche Personen,
    2. Ziffer 2
      eingetragene Personengesellschaften,
    3. Ziffer 3
      juristische Personen und
    4. Ziffer 4
      Personenvereinigungen,
    die – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 5, – laut aktueller Bestandsmeldung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 des Weingesetzes 2009 Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, erzeugen oder vermarkten.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind (im Folgenden: Vereinigungen), selbst wenn diese Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, weder erzeugen noch vermarkten, für die Fördergegenstände gemäß Paragraphen 216, Absatz eins, Ziffer 8, 217 bis 219 und 223 zur Antragstellung berechtigt.
  3. Absatz 3,Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß Paragraph 81, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Vereinigungen gemäß Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      unbeschadet des Paragraph 90, einen Kostenvoranschlag für jeden Fördergegenstand, der alle für den jeweiligen Fördergegenstand vorgeschriebenen Positionen und Spezifika zu enthalten hat; davon abweichend ist für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 216, für jede Einzelleistung ein Kostenvoranschlag beizulegen,
    3. Ziffer 3
      bei Vereinigungen gemäß Absatz 2, eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition,
    4. Ziffer 4
      die Angabe allfälliger anhängiger Insolvenzverfahren,
    5. Ziffer 5
      bei neu gegründeten Betrieben, welche noch keine Bestandsmeldung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 des Weingesetzes 2009 abgegeben haben, eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung sowie
    6. Ziffer 6
      Angaben über eine vorhandene Zertifizierung des Betriebs.
  4. Absatz 4,Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderwerber auf Verlangen der AMA eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung nachzureichen.
  5. Absatz 5,Der Förderantrag ist zwischen 1. August und 30. November einzureichen.

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248070