Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 309/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 213Paragraph 213
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist auf ab dem 1. August 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 12 Z 4).Ist auf ab dem 1. August 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden vergleiche Paragraph 242, Absatz 12, Ziffer 4,).
Text
3. Abschnitt
Investitionsförderung (58-02)
Förderwerber, Antragstellung
§ 213.Paragraph 213,
(1)Absatz eins,Als Förderwerber kommen in Betracht
eingetragene Personengesellschaften,
die – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 5 – laut aktueller Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten.die – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 5, – laut aktueller Bestandsmeldung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 des Weingesetzes 2009 Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, erzeugen oder vermarkten.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind (im Folgenden: Vereinigungen), selbst wenn diese Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weder erzeugen noch vermarkten, für die Fördergegenstände gemäß den §§ 216 Abs. 1 Z 8, 217 bis 219, 223, 223a und 223b zur Antragstellung berechtigt.Abweichend von Absatz eins, sind Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind (im Folgenden: Vereinigungen), selbst wenn diese Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, weder erzeugen noch vermarkten, für die Fördergegenstände gemäß den Paragraphen 216, Absatz eins, Ziffer 8, 217 bis 219, 223, 223 a und 223 b zur Antragstellung berechtigt.
(3)Absatz 3,Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß Paragraph 81, zu enthalten:
eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Vereinigungen gemäß Abs. 2),eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Vereinigungen gemäß Absatz 2,),
unbeschadet des § 90 einen Kostenvoranschlag für jeden Fördergegenstand, der alle für den jeweiligen Fördergegenstand vorgeschriebenen Positionen und Spezifika zu enthalten hat; davon abweichend ist für den Fördergegenstand gemäß § 216 für jede Einzelleistung ein Kostenvoranschlag beizulegen,unbeschadet des Paragraph 90, einen Kostenvoranschlag für jeden Fördergegenstand, der alle für den jeweiligen Fördergegenstand vorgeschriebenen Positionen und Spezifika zu enthalten hat; davon abweichend ist für den Fördergegenstand gemäß Paragraph 216, für jede Einzelleistung ein Kostenvoranschlag beizulegen,
bei Vereinigungen gemäß Abs. 2 eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition,bei Vereinigungen gemäß Absatz 2, eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition,
die Angabe allfälliger anhängiger Insolvenzverfahren,
bei neu gegründeten Betrieben, welche noch keine Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 abgegeben haben, eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung sowiebei neu gegründeten Betrieben, welche noch keine Bestandsmeldung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, bzw. 3 des Weingesetzes 2009 abgegeben haben, eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung sowie
Angaben über eine vorhandene Zertifizierung des Betriebs.
(4)Absatz 4,Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderwerber auf Verlangen der AMA eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung nachzureichen.
(5)Absatz 5,Der Förderantrag ist zwischen 1. August und 30. November einzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281446