Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 222Paragraph 222
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Fördergegenstand Lagertanks
§ 222.Paragraph 222,
(1)Absatz eins,Gefördert wird die Neuanschaffung von Behältern aus Metall für die Lagerung von Wein:
Der Behälter muss geschlossen sein oder er kann als Immervoll-Tank ausgeführt sein,
Der Behälter kann mit einem Kühlmantel oder mit Kühlplatten ausgestattet sein.
(2)Absatz 2,Zusatzeinrichtungen wie die Zu- und Ableitungen vom Tank und Aufbauten am Tank wie Laufsteg und Geländer sind nicht förderfähig. Die Nachrüstung bestehender Lagertanks mit Kühlmantel oder mit Kühlplatten ist förderfähig.
(3)Absatz 3,Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 150 000 € je Förderwerber.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026
Dokumentnummer
NOR40248079