Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 309/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 222Paragraph 222
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist auf ab dem 1. August 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 12 Z 4).Ist auf ab dem 1. August 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden vergleiche Paragraph 242, Absatz 12, Ziffer 4,).
Text
Fördergegenstand Lagerbehälter
§ 222.Paragraph 222,
(1)Absatz eins,Gefördert wird die Neuanschaffung von Behältern aus Metall oder Holz für die Lagerung von Wein unter nachfolgenden Bedingungen:
Der Behälter muss geschlossen sein oder kann als Immervoll-Tank ausgeführt sein.
Der Behälter kann mit einem Kühlmantel oder mit Kühlplatten ausgestattet sein.
Ein Holzbehälter muss ein Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Litern aufweisen.
(2)Absatz 2,Zusatzeinrichtungen wie die Zu- und Ableitungen vom Behälter und Aufbauten am Behälter wie Laufsteg und Geländer sind nicht förderfähig. Die Nachrüstung bestehender Lagerbehälter mit Kühlmantel oder mit Kühlplatten ist förderfähig.
(3)Absatz 3,Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 225 000 € je Förderwerber.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281454