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§ 222 GSP-AV

Fassungen
ab 23.10.2026 — BGBl. II Nr. 309/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 222 heute23.10.2026 § → § BGBl. II Nr. 309/2026
§ 22201.01.202322.10.2026 BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 222

Inkrafttretensdatum

23.10.2026BGBl. II Nr. 309/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Ist auf ab dem 1. August 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden vergleiche Paragraph 242, Absatz 12, Ziffer 4,).

Text

Fördergegenstand Lagerbehälter

Paragraph 222,

  1. Absatz eins,Gefördert wird die Neuanschaffung von Behältern aus Metall oder Holz für die Lagerung von Wein unter nachfolgenden Bedingungen:
    1. Ziffer eins
      Der Behälter muss geschlossen sein oder kann als Immervoll-Tank ausgeführt sein.
    2. Ziffer 2
      Der Behälter kann mit einem Kühlmantel oder mit Kühlplatten ausgestattet sein.
    3. Ziffer 3
      Ein Holzbehälter muss ein Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Litern aufweisen.
  2. Absatz 2,Zusatzeinrichtungen wie die Zu- und Ableitungen vom Behälter und Aufbauten am Behälter wie Laufsteg und Geländer sind nicht förderfähig. Die Nachrüstung bestehender Lagerbehälter mit Kühlmantel oder mit Kühlplatten ist förderfähig.
  3. Absatz 3,Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 225 000 € je Förderwerber.

Schlagworte

Zuleitung

Im RIS seit

23.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40281454