Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 228Paragraph 228
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
4. Abschnitt
Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten (58-03)
Förderwerber, Antragstellung
§ 228.Paragraph 228,
(1)Absatz eins,Als Förderwerber kommen in Betracht:
Österreich Wein Marketing GmbH,
Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer,
Regionale Weinkomitees und
(2)Absatz 2,Der Förderantrag ist zwischen 1. September und 31. Oktober einzureichen.
(3)Absatz 3,Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß Paragraph 81, zu enthalten:
eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Arbeitspaket, Zielregion und Jahr,
eine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplanten Arbeitspakete wirksam umsetzen zu können.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026
Dokumentnummer
NOR40248085