Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 309/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 228Paragraph 228
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist auf ab dem 1. September 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 12 Z 4).Ist auf ab dem 1. September 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden vergleiche Paragraph 242, Absatz 12, Ziffer 4,).
Text
4. Abschnitt
Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten (58-03)
Förderwerber, Antragstellung
§ 228.Paragraph 228,
(1)Absatz eins,Als Förderwerber kommen in Betracht:
Österreich Wein Marketing GmbH,
Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer,
Weinakademie Österreich und
für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständige Vereine und Verbände.
(2)Absatz 2,Der Förderantrag ist zwischen 1. September und 31. Oktober einzureichen.
(3)Absatz 3,Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß Paragraph 81, zu enthalten:
eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Arbeitspaket, Zielregion und Jahr,
eine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplanten Arbeitspakete wirksam umsetzen zu können.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281457