Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 235Paragraph 235
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
5. Abschnitt
Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (58-04)
Förderwerber, Antragstellung
§ 235.Paragraph 235,
(1)Absatz eins,Als Förderwerber kommen in Betracht:
Österreich Wein Marketing GmbH,
Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer,
für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständige Vereine und Verbände,
Weinakademie Österreich und
privatwirtschaftliche Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union und Niederlassung in Österreich.
(2)Absatz 2,Der Förderantrag ist zwischen 1. September und 31. Oktober einzureichen.
(3)Absatz 3,Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß Paragraph 81, zu enthalten:
eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Arbeitspaket, Zielregion und Jahr,
eine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplanten Arbeitspakete wirksam umsetzen zu können und
zusätzlich zu den aktuellen Exportdaten (aufgeteilt nach Exportmengen in die Europäische Union und in Drittländer) und den nach Durchführung des Projekts geschätzten künftigen Exportdaten der Nachweis, dass nach der Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme einer längerfristigen Marktnachfrage nachgekommen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Dokumentnummer
NOR40248092