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§ 235 GSP-AV

Fassungen
ab 29.09.2023 — BGBl. II Nr. 289/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 235 heute29.09.2023 § → § BGBl. II Nr. 289/2023
§ 23501.01.202328.09.2023 BGBl. II Nr. 403/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 235

Inkrafttretensdatum

29.09.2023BGBl. II Nr. 289/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

5. Abschnitt
Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (58-04)

Förderwerber, Antragstellung

Paragraph 235,

  1. Absatz eins,Als Förderwerber kommen in Betracht:
    1. Ziffer eins ,
      Österreich Wein Marketing GmbH,
    2. Ziffer 2
      Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer,
    3. Ziffer 3
      Nationales Weinkomitee,
    4. Ziffer 4
      Regionale Weinkomitees,
    5. Ziffer 5
      für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständige Vereine und Verbände,
    6. Ziffer 6
      Weinakademie Österreich und
    7. Ziffer 7
      privatwirtschaftliche Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union und Niederlassung in Österreich.
  2. Absatz 2,Der Förderantrag ist zwischen 1. September und 31. Oktober einzureichen.
  3. Absatz 3,Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß Paragraph 81, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplanten Arbeitspakete wirksam umsetzen zu können und
    2. Ziffer 2
      zusätzlich zu den aktuellen Exportdaten (aufgeteilt nach Exportmengen in die Europäische Union und in Drittländer) und den nach Durchführung des Projekts geschätzten künftigen Exportdaten der Nachweis, dass nach der Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme einer längerfristigen Marktnachfrage nachgekommen werden kann.

Im RIS seit

29.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40255984