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§ 24 UFG

Fassungen
01.01.2023 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 185/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 185/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 152/2023

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Förderungsgegenstand

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Es können gefördert werden
    1. Ziffer eins
      Investitionen
      1. Litera a
        zum effizienten Einsatz von Energie,
      2. Litera b
        zur Erzeugung und zum effizienten Einsatz erneuerbarer Energieträger in ortsfesten oder mobilen Anlagen sowie in betrieblichen Mobilitäts- oder Verkehrsmaßnahmen,
      3. Litera c
        zum Ausbau von Fernwärmeleitungs- und Fernkälteleitungssystemen einschließlich der damit verbundenen Infrastrukturanlagen und -leitungen, die – unter Einrechnung von industrieller Abwärme – einen Anteil von weniger als 80 vH an Fernwärme oder Fernkälte aus erneuerbaren Energien aufweisen, Kältemaschinen auf Basis erneuerbarer Energieträger oder von Abwärme im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4,, wobei bei Kompressionskälteanlagen mindestens 50 vH der bei diesen Anlagen anfallenden Abwärme genutzt und in das Fernwärmenetz eingespeist werden, sowie Gebäudeanschlüsse,
      4. Litera d
        zur Umstellung der Produktion auf den effizienten Einsatz von biogenen Rohstoffen und
      5. Litera e
        zur sonstigen Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen,
    2. Ziffer 2
      Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch sonstige Luftverunreinigungen, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden,
    3. Ziffer 3
      Investitionen zur Steigerung der Ressourceneffizienz und der Kreislaufwirtschaft,
    4. Ziffer 4
      Investitionen zur Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder stoffliche Verwertung von gefährlichen Abfällen,
    5. Ziffer 5
      Investionen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Lärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden,
    6. Ziffer 6
      öko-innovative Investitionen, das sind Investitionen gemäß Ziffer eins bis 3, die durch den Einsatz fortschrittlichster Technologien besonders geeignet erscheinen, die Umweltbelastungen zu verringern,
    7. Ziffer 7
      immaterielle Leistungen, das sind
      1. Litera a
        Planungsleistungen, Projektvorleistungen und Umweltstudien, die im Zusammenhang mit den in Ziffer eins bis 6 genannten Maßnahmen notwendig sind, und
      2. Litera b
        Beratungsleistungen, die entweder im Zusammenhang mit den in Ziffer eins bis 5 genannten Maßnahmen notwendig sind oder die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen und im Rahmen von regionalen Programmen abgewickelt werden, sowie Leistungen von Dienstleistern zur energetischen Optimierung oder zur Verlängerung der technischen Nutzungsdauer von elektrischen oder elektronischen Haushaltsgeräten,
      und
    8. Ziffer 8
      laufende Kosten
      1. Litera a
        im Zusammenhang mit öko-innovativen Investitionen gemäß Ziffer eins,, sofern die Gesamtheit der Kosten der Investition und des Betriebs nicht durch entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden kann, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren berücksichtigt werden können, oder
      2. Litera b
        im Zusammenhang mit Investitionen gemäß Ziffer eins, Litera d,, sofern die Gesamtheit der Kosten der Investition und des Betriebs nicht durch entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden kann, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren berücksichtigt werden können.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke der Transformation der Industrie können Kosten von Maßnahmen bei stationären Anlagen zur größtmöglichen Reduktion von Treibhausgasemissionen aus der direkten Verbrennung von fossilen Energieträgern oder unmittelbar aus industriellen Produktionsprozessen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, gefördert werden.

Schlagworte

Mobilitätsmaßnahme

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40248493

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/185/P24/NOR40248493