Rechtstracker.at

§ 24 UFG

Fassungen
ab 30.07.2026 — BGBl. I Nr. 62/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

30.07.2026BGBl. I Nr. 62/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Förderungsgegenstand

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Es können gefördert werden
    1. Ziffer eins
      Investitionen
      1. Litera a
        zum effizienten Einsatz von Energie,
      2. Litera b
        zur Erzeugung und zum effizienten Einsatz erneuerbarer Energieträger in ortsfesten oder mobilen Anlagen sowie in betrieblichen Mobilitäts- oder Verkehrsmaßnahmen,
      3. Litera c
        zum Ausbau und zur Dekarbonisierung von Fernwärmeleitungs- und Fernkälteleitungssystemen einschließlich der damit verbundenen Infrastrukturanlagen und -leitungen, von Wärme- und Kälteerzeugungsanlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme sowie von Gebäudeanschlüssen,
      4. Litera d
        zur Umstellung der Produktion auf den effizienten Einsatz von biogenen Rohstoffen und
      5. Litera e
        zur sonstigen Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen,
    2. Ziffer 2
      Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch sonstige Luftverunreinigungen, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden,
    3. Ziffer 3
      Investitionen zur Steigerung der Ressourceneffizienz,
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 22, Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,)
    1. Ziffer 5
      Investitionen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Lärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden,
    2. Ziffer 6
      Investitionen in Demonstrationsvorhaben, das sind Investitionen gemäß Ziffer eins bis 3, die völlig neue Technologien („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation,
    3. Ziffer 7
      immaterielle Leistungen, das sind
      1. Litera a
        Planungsleistungen, Projektvorleistungen und Umweltstudien, die im Zusammenhang mit den in Ziffer eins bis 6 genannten Maßnahmen notwendig sind, und
      2. Litera b
        Beratungsleistungen, die entweder im Zusammenhang mit den in Ziffer eins bis 5 genannten Maßnahmen notwendig sind oder die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen und im Rahmen von regionalen Programmen abgewickelt werden, sowie Leistungen von Dienstleistern zur energetischen Optimierung,
      und
    4. Ziffer 8
      laufende Kosten
      1. Litera a
        im Zusammenhang mit Investitionen gemäß Ziffer eins,, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren berücksichtigt werden können, oder
      2. Litera b
        im Zusammenhang mit Investitionen gemäß Ziffer eins, Litera d,, sofern die Gesamtheit der Kosten der Investition und des Betriebs nicht durch entsprechende Einnahmen erwirtschaftet werden kann, wobei für die Förderung lediglich erhöhte laufende Kosten maximal bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren berücksichtigt werden können.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke der Transformation der Industrie können Kosten von Maßnahmen bei stationären Anlagen zur größtmöglichen Reduktion von Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung von fossilen Energieträgern oder unmittelbar aus industriellen Produktionsprozessen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, gefördert werden.

Schlagworte

Mobilitätsmaßnahme, Infrastrukturleitungen, Fernwärmeleitungssystem

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40280070

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/185/P24/NOR40280070