Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2022Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
6. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vollziehung
§ 49.Paragraph 49,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM-Programms, der Internationalen Klimafinanzierung und des Biodiversitätsfonds die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 6 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 43;mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich Paragraph 11, Absatz eins, sowie der Richtlinien nach Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 43,;
mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff), ausgenommen jener hinsichtlich § 6 Abs. 4;mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach Paragraph 13, Absatz 2, betreffend die Umweltförderung im Inland (Paragraphen 23, ff), ausgenommen jener hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 4,;
mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach Paragraph 43,;
mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 betreffend den Biodiversitätsfonds zur Festlegung der Förderungsgegenstände, die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Belange zum Inhalt haben;mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien gemäß Paragraph 13, Absatz 2, betreffend den Biodiversitätsfonds zur Festlegung der Förderungsgegenstände, die überwiegend land- und forstwirtschaftliche Belange zum Inhalt haben;
in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2;in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich Paragraph 11, Absatz eins, sowie der Richtlinien nach Paragraph 13, Absatz 2,;
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15 sowie hinsichtlich der Übernahme der Verpflichtung des Bundes zur Schadloshaltung der AWS gemäß § 6 Abs. 4;der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich Paragraph 15, sowie hinsichtlich der Übernahme der Verpflichtung des Bundes zur Schadloshaltung der AWS gemäß Paragraph 6, Absatz 4,;
im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM-Programms, der Internationalen Klimafinanzierung und des Biodiversitätsfonds sowie die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Dokumentnummer
NOR40248496