Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
6. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vollziehung
§ 49.Paragraph 49,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, mit Ausnahme der Angelegenheiten in Z 2, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM-Programms, der Internationalen Klimafinanzierung, des Biodiversitätsfonds, des Flächenrecyclings und der Kreislaufwirtschaft der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmenin Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, mit Ausnahme der Angelegenheiten in Ziffer 2,, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM-Programms, der Internationalen Klimafinanzierung, des Biodiversitätsfonds, des Flächenrecyclings und der Kreislaufwirtschaft der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 6 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 43;mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich Paragraph 11, Absatz eins, sowie der Richtlinien nach Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 43,;
mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff), ausgenommen jener hinsichtlich § 6 Abs. 4;mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien nach Paragraph 13, Absatz 2, betreffend die Umweltförderung im Inland (Paragraphen 23, ff), ausgenommen jener hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 4,;
mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach Paragraph 43,;
in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2;in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich Paragraph 11, Absatz eins, sowie der Richtlinien nach Paragraph 13, Absatz 2,;
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15 sowie hinsichtlich der Übernahme der Verpflichtung des Bundes zur Schadloshaltung der AWS gemäß § 6 Abs. 4;der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich Paragraph 15, sowie hinsichtlich der Übernahme der Verpflichtung des Bundes zur Schadloshaltung der AWS gemäß Paragraph 6, Absatz 4,;
in Angelegenheiten der Förderungen im Rahmen des Energieeffizienz-Fonds sowie der Transformation der Industrie hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen; weiters für jeden Ausschreibungsleitfaden gemäß § 6 Abs. 2f Z 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen in Angelegenheiten der Förderungen im Rahmen des Energieeffizienz-Fonds sowie der Transformation der Industrie hinsichtlich der Richtlinien nach Paragraph 13, Absatz 2, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen; weiters für jeden Ausschreibungsleitfaden gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer 3, der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich den qualitativen Ausschreibungskriterien sowie zur Mindestreduktion an Treibhausgasemissionen, zur maximalen Förderintensität, zum maximalen Förderbetrag und zur maximalen Fördersumme je eingereichter Maßnahme; sowie
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich den Anforderungen an die geförderten Maßnahmen, zum Fördervolumen, zur maximalen Fördersumme je eingereichter Maßnahme und Mindestreduktion an Treibhausgasemissionen sowie bei wesentlichen Änderungen zu den quantitativen und qualitativen Ausschreibungskriterien wobei quantitative Kriterien als wesentlich verändert anzusehen sind bei Abweichungen von 5%; qualitative Kriterien gelten als wesentlich verändert, wenn die Änderung über eine redaktionelle Anpassung hinausgeht;
im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM-Programms, der Internationalen Klimafinanzierung und des Biodiversitätsfonds.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270023