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§ 1 UEZG

Fassungen
ab 19.11.2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 125.02.202330.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 9/2023 · aufgehoben
§ 119.11.202224.02.2023 BGBl. I Nr. 117/2022, BGBl. I Nr. 169/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

19.11.2022BGBl. I Nr. 117/2022

Außerkrafttretensdatum

18.11.2022ersetzt durch BGBl. I Nr. 169/2022

Abkürzung

UEZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Gegenstand der Förderung, Abwicklung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Unterstützung von energieintensiven Unternehmen in Bezug auf die derzeit hohen Energiekosten.
  2. Absatz 2,Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt und nach Antragstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für Sachverhalte, die sich ab 1. Februar 2022 verwirklicht haben, gestellt werden. Der Zuschuss wird entsprechend dem „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ bis längstens 31. Dezember 2022 gewährt. Das Ende der Einreichfrist wird in der Förderungsrichtlinie gemäß Paragraph 5, festgelegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
  3. Absatz 3,Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz wird die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.
  4. Absatz 4,Die liquiden Mittel werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden maximal 450 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.

Im RIS seit

06.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20011975

Dokumentnummer

NOR40248779