Rechtstracker.at

§ 48h BPGG

Fassungen
01.07.2023 bis 22.12.2023 — BGBl. I Nr. 213/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48h heute23.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 161/2023
§ 48h01.07.202322.12.2023 BGBl. I Nr. 213/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 h

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. I Nr. 213/2022

Außerkrafttretensdatum

22.12.2023danach: BGBl. I Nr. 161/2023

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

Paragraph 48 h,

  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Absatz 5, den Entscheidungsträgern nach Paragraph 21 h, Absatz 4, auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Bruttobezüge (Paragraph 25, EStG 1988), die insgesamt für lohnsteuerpflichtige Einkommen einbehaltenen SV-Beiträge, die einbehaltene Kammerumlage, die einbehaltene Wohnbauförderung und die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen im Kalenderjahr welches der Antragstellung auf den Angehörigenbonus vorangeht und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht.
    2. Ziffer 2
      die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb (Paragraphen 21, 22 und 23 EStG 1988) sowie die Einkommensteuer des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen für das letzte Kalenderjahr, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes eines Angehörigenbonus nach Paragraph 21 h, dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
  3. Absatz 3,Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Absatz 5, den Entscheidungsträgern nach Paragraph 21 g, Absatz 2 und Paragraph 21 h, Absatz 4, auf Anfrage die letztgültigen Kontodaten des pflegenden Angehörigen, soweit diese vorliegen, zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz 3, übermittelten Daten dürfen nur zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung des Angehörigenbonus nach Paragraph 21 g und Paragraph 21 h, dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
  5. Absatz 5,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen. Die entsprechende Verordnung ist bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erlassen.

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40249148