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§ 48h BPGG

Fassungen
ab 23.12.2023 — BGBl. I Nr. 161/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48h heute23.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 161/2023
§ 48h01.07.202322.12.2023 BGBl. I Nr. 213/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 h

Inkrafttretensdatum

23.12.2023BGBl. I Nr. 161/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPGG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

Paragraph 48 h,

  1. Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Absatz 5, den Entscheidungsträgern nach Paragraph 21 h, Absatz 4, auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      folgende Lohnzetteldaten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen über das Kalenderjahr, welches der Antragstellung auf den Angehörigenbonus vorangeht, und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht:
      1. Litera a
        die Art des Lohnzettels;
      2. Litera b
        die soziale Stellung;
      3. Litera c
        die Bruttobezüge (gemäß Paragraph 25, EStG 1988);
      4. Litera d
        die insgesamt für lohnsteuerpflichtige Einkommen einbehaltenen SV-Beiträge, die einbehaltene Kammerumlage, die einbehaltene Wohnbauförderung;
      5. Litera e
        die einbehaltenen SV-Beiträge für Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 3 bis 8 (ausgen. Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich) sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35,, soweit steuerfrei bzw. mit festem Steuersatz versteuert;
      6. Litera f
        die steuerfreien bzw. mit festen Sätzen versteuerten Bezüge gemäß Paragraph 67, Absatz 3 bis 8 (ausgen. Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich), vor Abzug der SV-Beiträge;
      7. Litera g
        die Lohnsteuer mit festen Sätzen gemäß Paragraph 67, Absatz 3 bis 8 (ausgen. Paragraph 67, Absatz 5, zweiter Teilstrich);
      8. Litera h
        die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer.
    2. Ziffer 2
      die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb (Paragraphen 21, 22 und 23 EStG 1988) sowie die Einkommensteuer, die anrechenbare Lohnsteuer, die Rundung gem. Paragraph 39, Absatz 3, EStG 1988 und die festgesetzte Einkommensteuer des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen für das letzte Kalenderjahr, für das ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes eines Angehörigenbonus nach Paragraph 21 h, dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
  3. Absatz 3,Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Absatz 5, den Entscheidungsträgern nach Paragraph 21 g, Absatz 2 und Paragraph 21 h, Absatz 4, auf Anfrage die letztgültigen Kontodaten des pflegenden Angehörigen, soweit diese vorliegen, zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz 3, übermittelten Daten dürfen nur zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung des Angehörigenbonus nach Paragraph 21 g und Paragraph 21 h, dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
  5. Absatz 5,Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen. Die entsprechende Verordnung ist bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erlassen.

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40257213