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§ 14 VEVO 2022

Fassungen
06.01.2023 bis 28.02.2025 — BGBl. II Nr. 480/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 32/2025
§ 1406.01.202328.02.2025 BGBl. II Nr. 480/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

06.01.2023BGBl. II Nr. 480/2022

Außerkrafttretensdatum

28.02.2025danach: BGBl. II Nr. 32/2025

Abkürzung

VEVO 2022

Index

82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Einfuhrbewilligungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Einfuhrbewilligungen sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Antrag zu erteilen, wenn mit der Einfuhr der in Betracht kommenden Sendungen nicht die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen verbunden ist und wenn der Bestimmungsort der Sendung in Österreich liegt und die Einfuhr den unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.
  2. Absatz 2,Anträge gemäß Absatz eins, sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,
    3. Ziffer 3
      den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,
    4. Ziffer 4
      die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen) und
    5. Ziffer 5
      den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr.
  3. Absatz 3,Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hierfür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle oder Zollstelle und der Bestimmungsort, das Verkehrsmittel sowie allfällige Entsorgungswege festzulegen.
  4. Absatz 4,Eine veterinärbehördliche Bewilligung für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Gebiet gemäß Anlage 1 ausgestellt wurde, kann anerkannt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Bewilligung von einer amtlich autorisierten Stelle in einem Gebiet gemäß Anlage 1 ausgestellt wurde, und
    2. Ziffer 2
      die Bewilligung in deutscher Sprache ausgestellt, oder in Form einer beglaubigten deutschen Übersetzung angeschlossen ist, und
    3. Ziffer 3
      die Bewilligung der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt wird, und
    4. Ziffer 4
      die Bewilligung gültig und deren Inhalt sachlich zutreffend ist und den österreichischen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.

Im RIS seit

23.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249368