Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 480/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Einfuhrbewilligungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Einfuhrbewilligungen sind vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit auf Antrag zu erteilen, wenn mit der Einfuhr der in Betracht kommenden Sendungen nicht die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen verbunden ist und wenn der Bestimmungsort der Sendung in Österreich liegt und die Einfuhr den unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.
(2)Absatz 2,Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:Anträge gemäß Absatz eins, sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:
den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,
den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,
die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen) und
den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr.
(3)Absatz 3,Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hierfür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle oder Zollstelle und der Bestimmungsort, das Verkehrsmittel sowie allfällige Entsorgungswege festzulegen.
(4)Absatz 4,Eine veterinärbehördliche Bewilligung für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Gebiet gemäß Anlage 1 ausgestellt wurde, kann anerkannt werden, wenn
die Bewilligung von einer amtlich autorisierten Stelle in einem Gebiet gemäß Anlage 1 ausgestellt wurde, und
die Bewilligung in deutscher Sprache ausgestellt, oder in Form einer beglaubigten deutschen Übersetzung angeschlossen ist, und
die Bewilligung der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt wird, und
die Bewilligung gültig und deren Inhalt sachlich zutreffend ist und den österreichischen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268598