Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 480/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/05 Lebensmittelrecht; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Bewilligungspflichtige Einfuhr
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1, für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß § 12 vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß § 14 eingebracht werden.Tiere, Waren und Gegenstände gemäß Paragraph eins,, für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß Paragraph 12, vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß Paragraph 14, eingebracht werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig:Abweichend von Absatz eins, sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig:
Tiere, Waren und Gegenstände, sofern unionsrechtlich eine Bewilligungspflicht ausdrücklich vorgesehen ist;
Erreger von Tierkrankheiten oder erregerhaltiges Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel;
Untersuchungsmaterial, das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann;
infizierte Tiere für wissenschaftliche Untersuchungen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249367