Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76jParagraph 76 j
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Sonstige Rechte
§ 76j.Paragraph 76 j,
(1)Absatz eins,Die oder der Bedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 63 ausübt, eine Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach § 76a, eine Pflegeteilzeit nach § 76e, einen Frühkarenzurlaub nach § 75f oder eine Pflegefreistellung nach § 75c beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.Die oder der Bedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 63, ausübt, eine Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 76 a,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 76 e,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 75 f, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 75 c, beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Die oder der Bedienstete, darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Art. VIII.Die oder der Bedienstete, darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß "Art". römisch acht.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Dokumentnummer
NOR40249668