Rechtstracker.at

§ 76j RStDG

Fassungen
ab 10.10.2024 — BGBl. I Nr. 143/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 76j heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 76j01.01.202309.10.2024 BGBl. I Nr. 205/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76 j

Inkrafttretensdatum

10.10.2024BGBl. I Nr. 143/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Sonstige Rechte

Paragraph 76 j,

  1. Absatz eins,Die oder der Bedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 63, ausübt, eine Herabsetzung der Auslastung zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 76 a,, eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 76 e,, einen Frühkarenzurlaub nach Paragraph 75 f, oder eine Pflegefreistellung nach Paragraph 75 c, beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.
  2. Absatz 2,Die oder der Bedienstete, darf als Reaktion auf eine angestrebte Durchsetzung eines der in Absatz eins, aufgezählten Rechte nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Artikel römisch acht und die gebührenden Bezüge.

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40265506