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§ 76k RStDG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 100/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 76k heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 100/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76 k

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 100/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Herabsetzung der Auslastung zur Erlangung einer Teilpension

Paragraph 76 k,

  1. Absatz eins,Einer Richterin oder einem Richter kann auf Antrag ihr oder sein regelmäßiger Dienst zur Erlangung einer Teilpension nach Paragraph 99 a, bzw. Paragraph 105, Absatz 8, des Pensionsgesetzes 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, auf 25%, 50% oder 75% ermäßigt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie oder er die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach den Paragraphen 87 a, 88 a, oder 166h erfüllt und
    2. Ziffer 2
      an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht.
  2. Absatz 2,Die Herabsetzung der Auslastung kann frühestens sechs Monate nach Ablauf des Monats der Antragstellung beginnen und endet mit der Versetzung oder dem Übertritt der Richterin oder des Richters in den Ruhestand. Eine Versetzung in den Ruhestand während der Herabsetzung der Auslastung kann von der Richterin oder dem Richter nur nach der Art der Ruhestandsversetzung bewirkt werden, die bei Beginn der Herabsetzung der Auslastung möglich gewesen wäre. Dabei sind die im Zeitpunkt des Beginns der Herabsetzung geltenden Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich. Bei dauernder Dienstunfähigkeit ist auch während der Herabsetzung der Auslastung von Amts wegen oder auf Antrag der Richterin oder des Richters eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 83, möglich.
  3. Absatz 3,Eine Nichtgewährung der Herabsetzung der Auslastung ist der Richterin oder dem Richter spätestens zwei Monate nach dem der Antragstellung folgenden Monatsersten schriftlich mitzuteilen. Durch schriftliche Erklärung der Richterin oder des Richters, die binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung zu erfolgen hat, ist ihr oder sein Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit als schriftliche Erklärung nach den Paragraphen 87 a, 88 a, oder 166h auf Versetzung in den Ruhestand zu werten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe des Antrags auf Herabsetzung der Auslastung folgt.
  4. Absatz 4,Mit dem Beginn der Herabsetzung der Auslastung zur Erlangung einer Teilpension enden allenfalls bestehende andere Herabsetzungen der Auslastung oder Teilzeitbeschäftigungen. Eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der Auslastung ist nicht zulässig.

Im RIS seit

05.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40274357