Rechtstracker.at

§ 38 VbF 2023

Fassungen
01.03.2023 bis 30.06.2024 — BGBl. II Nr. 45/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute01.07.2024 § → § BGBl. II Nr. 141/2024
§ 3801.03.202330.06.2024 BGBl. II Nr. 45/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.03.2023BGBl. II Nr. 45/2023

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024danach: BGBl. II Nr. 141/2024

Abkürzung

VbF 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Abgabeeinrichtungen – grundlegende Anforderungen

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Abgabeeinrichtungen dürfen, soweit Paragraph 39, Absatz 3, nicht anderes bestimmt, nur an gut durchlüfteten Orten im Freien aufgestellt werden.
  2. Absatz 2,Der Wirkbereich um Abgabeeinrichtungen umfasst die betriebsmäßig vom Zapfschlauch vom Bodenniveau bis in mindestens 0,8 m Höhe horizontal bestrichene Distanz zuzüglich 1 m.
  3. Absatz 3,Zwischen Abgabeeinrichtungen für Ottokraftstoffe und
    1. Ziffer eins
      Öffnungen von Gebäuden aus Bauprodukten, die keinen Beitrag zu einem Brand leisten können, muss ein Abstand von mindestens 5 m,
    2. Ziffer 2
      Türöffnungen in Gebäuden gemäß Ziffer eins,, die der einzige Fluchtweg aus dem Gebäude sind, muss ein Abstand von mindestens 8 m,
    3. Ziffer 3
      Öffnungen zu tiefer gelegenen Bereichen, wie Räumen, Kellern, Gruben und Schächten, durch die Dampf-Luft-Gemische hindurchtreten können, muss ein Abstand von mindestens 8 m,
    4. Ziffer 4
      Gebäuden aus Bauprodukten, die einen Beitrag zu einem Brand leisten können, muss ein Abstand von mindestens 8 m
    eingehalten werden.
  4. Absatz 4,Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände nach Absatz 3, keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuzulassen, dass die Abstände höchstens an zwei Seiten durch Wände ersetzt werden, wenn diese den gleichen Schutz bieten, wie er durch die Abstände nach Absatz 3, gegeben wäre.

Im RIS seit

15.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40251135