Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 45/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 141/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn
Text
Abgabeeinrichtungen – grundlegende Anforderungen
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Abgabeeinrichtungen dürfen, soweit § 39 Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nur an gut durchlüfteten Orten im Freien aufgestellt werden.Abgabeeinrichtungen dürfen, soweit Paragraph 39, Absatz 3, nicht anderes bestimmt, nur an gut durchlüfteten Orten im Freien aufgestellt werden.
(2)Absatz 2,Der Wirkbereich um Abgabeeinrichtungen umfasst die betriebsmäßig vom Zapfschlauch vom Bodenniveau bis in mindestens 0,8 m Höhe horizontal bestrichene Distanz zuzüglich 1 m.
(3)Absatz 3,Zwischen Abgabeeinrichtungen für Ottokraftstoffe und
Öffnungen von Gebäuden aus nicht brennbaren Baustoffen muss ein Abstand von mindestens 5 m,
Türöffnungen in Gebäuden gemäß Z 1, die der einzige Fluchtweg aus dem Gebäude sind, muss ein Abstand von mindestens 8 m,Türöffnungen in Gebäuden gemäß Ziffer eins,, die der einzige Fluchtweg aus dem Gebäude sind, muss ein Abstand von mindestens 8 m,
Öffnungen zu tiefer gelegenen Bereichen, wie Räumen, Kellern, Gruben und Schächten, durch die Dampf-Luft-Gemische hindurchtreten können, muss ein Abstand von mindestens 8 m,
Gebäuden aus brennbaren Baustoffen muss ein Abstand von mindestens 8 m
eingehalten werden.
(4)Absatz 4,Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände nach Abs. 3 keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuzulassen, dass die Abstände höchstens an zwei Seiten durch Wände ersetzt werden, wenn diese den gleichen Schutz bieten, wie er durch die Abstände nach Abs. 3 gegeben wäre.Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände nach Absatz 3, keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuzulassen, dass die Abstände höchstens an zwei Seiten durch Wände ersetzt werden, wenn diese den gleichen Schutz bieten, wie er durch die Abstände nach Absatz 3, gegeben wäre.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Dokumentnummer
NOR40262354