Rechtstracker.at

§ 39 VbF 2023

Fassungen
ab 01.07.2024 — BGBl. II Nr. 141/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute01.07.2024 § → § BGBl. II Nr. 141/2024
§ 3901.03.202330.06.2024 BGBl. II Nr. 45/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.07.2024BGBl. II Nr. 141/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbF 2023

Index

50/01 Gewerbeordnung; 50/03 Personen- und Güterbeförderung; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 82/04 Apotheken, Arzneimittel; 92 Luft- und Weltraumfahrt; 93/01 Eisenbahn

Text

Abgabeeinrichtungen

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Im Wirkbereich um Abgabeeinrichtungen für Ottokraftstoffe dürfen keine ortsfesten Zündquellen vorhanden sein. Dies gilt nicht, wenn durch andere Schutzmaßnahmen sichergestellt ist, dass zündfähige Dampf-Luft-Gemische nicht entstehen oder nicht zu Zündquellen in diesem Bereich, wie Mess- und Steuereinrichtungen, gelangen können.
  2. Absatz 2,Die Wirkbereiche um Abgabeeinrichtungen für gasförmige Kraftstoffe (Flüssiggas, Erdgas) dürfen sich mit den Wirkbereichen der Abgabeeinrichtungen für brennbare Flüssigkeiten überschneiden; Einrichtungen zur Lagerung von gasförmigen Kraftstoffen (zB Lagerbehälter, Domschächte) dürfen nur außerhalb der Wirkbereiche der Abgabeeinrichtungen von Ottokraftstoff und Gasölen aufgestellt werden.
  3. Absatz 3,Abgabeeinrichtungen für Gasöle als Betriebsmittel für Kraftfahrzeuge oder zu Heizzwecken dürfen in Räumen unter folgenden Voraussetzungen aufgestellt werden:
    1. Ziffer eins
      der Aufstellbereich muss gut durchlüftet sein;
    2. Ziffer 2
      es müssen ausreichende Abstände von Fluchtwegen eingehalten werden,
    3. Ziffer 3
      es muss ein ausreichender Schutz gegen Beschädigung vorgesehen sein,
    4. Ziffer 4
      der Gebäudeteil, in dem sich die Abgabeeinrichtung befindet, muss aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen

Schlagworte

Messeinrichtung

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40262355