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§ 4 UEZG

Fassungen
25.02.2023 bis 20.07.2023 — BGBl. I Nr. 9/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 421.07.202330.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 92/2023 · aufgehoben
§ 425.02.202320.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 9/2023
§ 419.11.202224.02.2023 BGBl. I Nr. 117/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

25.02.2023BGBl. I Nr. 9/2023

Außerkrafttretensdatum

20.07.2023danach: BGBl. I Nr. 92/2023

Abkürzung

UEZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Verbot von Mehrfachförderung und Höchstgrenze

Paragraph 4,

Die Förderung der förderfähigen Kosten nach diesem Bundesgesetz durch andere öffentliche Rechtsträger ist unzulässig. Die sonstige Unterstützung der Energie- und Strompreise ist bei der Berechnung der förderfähigen Kosten nach diesem Bundesgesetz in Abzug zu bringen. Wird eine Förderung im Rahmen des SAG 2022 gewährt, dann ist eine Förderung für erhöhte Stromkosten im Jahr 2022 nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen. Förderungen gemäß dem 1. bis 3. Abschnitt, die aufgrund des „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, dürfen pro Unternehmen die beihilfenrechtlichen Obergrenzen des „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ in der Fassung vom 28. Oktober 2022 insgesamt nicht überschreiten.

Schlagworte

Energiepreis

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

20011975

Dokumentnummer

NOR40251164