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§ 10 EAG-IZV

Fassungen
16.03.2023 bis 14.03.2024 — BGBl. II Nr. 64/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute15.03.2024 § → § BGBl. II Nr. 78/2024
§ 1016.03.202314.03.2024 BGBl. II Nr. 64/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

16.03.2023BGBl. II Nr. 64/2023

Außerkrafttretensdatum

14.03.2024danach: BGBl. II Nr. 78/2024

Abkürzung

EAG-IZV

Index

58/02 Energierecht

Text

Ermittlung der förderfähigen Kosten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Förderfähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Kosten der Investition gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.
  2. Absatz 2,Bei Photovoltaikanlagen, Wasserkraftanlagen, Windkraftanlagen und Anlagen auf Basis von Biomasse sind die förderfähigen Kosten anhand eines Vergleichs gemäß Artikel 41, Absatz 6, Litera b, AGVO zwischen den Investitionskosten der Anlage und einer ähnlichen, weniger umweltfreundlichen Investition (Referenzanlage) zu ermitteln. Die Differenz zwischen den Kosten dieser beiden Investitionen entspricht den förderfähigen Kosten. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die Investitionskosten der Referenzanlage zu ermitteln und inklusive der zugrunde liegenden Annahmen nachvollziehbar auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Bei Stromspeichern, deren Kosten als getrennte Investition gemäß Artikel 41, Absatz 6, Litera a, AGVO ermittelt werden können, entsprechen die auf den Stromspeicher bezogenen Kosten den förderfähigen Kosten.
  4. Absatz 4,Nicht förderfähig sind jedenfalls:
    1. Ziffer eins
      Ersatzteile und gebrauchte Anlagenteile;
    2. Ziffer 2
      Grundstückskosten (wie auch Pacht, Grundstücksmiete und Kosten für Dienstbarkeiten);
    3. Ziffer 3
      Leistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, mit Ausnahme von Planungs- und Gutachtenskosten, die vor erstmaligem Einlangen des Förderantrages bei der EAG-Förderabwicklungsstelle erbracht oder bezogen worden sind; dies gilt nicht bei Anträgen von Verbrauchern gemäß Paragraph 8, Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      Steuern, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren;
    5. Ziffer 5
      Kosten für Netzausbaumaßnahmen sowie Kosten für elektrische Einspeiseleitungen, welche vom Antragsteller selbst zu erstellen sind, wenn die Einspeiseleitung 1 000 Meter überschreitet;
    6. Ziffer 6
      Bewirtungen, Entschädigungen, Öffentlichkeitsarbeit;
    7. Ziffer 7
      Kosten für Straßen und Wege, mit Ausnahme von Zufahrtswegen, die ausschließlich für die umweltrelevante Maßnahme erforderlich sind;
    8. Ziffer 8
      Finanzierungskosten;
    9. Ziffer 9
      Kostenüberschreitungen;
    10. Ziffer 10
      Eigenleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,;
    11. Ziffer 11
      reine Material-Rechnungen ohne entsprechende Montage-Rechnung einer befugten Fachfirma;
    12. Ziffer 12
      Anlagen für Heizzwecke oder Warmwasseraufbereitung;
    13. Ziffer 13
      Dacheindeckung (bei Photovoltaikanlagen);
    14. Ziffer 14
      Skonti und Rabatte;
    15. Ziffer 15
      Entsorgungskosten;
    16. Ziffer 16
      Displays.

Schlagworte

Planungskosten, Gerichtsgebühr

Im RIS seit

16.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012195

Dokumentnummer

NOR40251444