Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 64/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 78/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Ermittlung der förderfähigen Kosten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Förderfähig sind ausschließlich die für die Neuerrichtung, Erweiterung oder Revitalisierung erforderlichen Kosten der Investition gemäß § 3 Abs. 1. Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.Förderfähig sind ausschließlich die für die Neuerrichtung, Erweiterung oder Revitalisierung erforderlichen Kosten der Investition gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2024,)
(4)Absatz 4,Nicht förderfähig sind jedenfalls:
Ersatzteile und gebrauchte Anlagenteile;
Grundstückskosten (wie auch Pacht, Grundstücksmiete und Kosten für Dienstbarkeiten);
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2024,) Steuern, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren;
Kosten für Netzausbaumaßnahmen sowie Kosten für elektrische Einspeiseleitungen, welche vom Antragsteller selbst zu erstellen sind, wenn die Einspeiseleitung 1 000 Meter überschreitet;
Bewirtungen, Entschädigungen, Öffentlichkeitsarbeit;
Kosten für Straßen und Wege, mit Ausnahme von Zufahrtswegen, die ausschließlich für die zu fördernde Maßnahme erforderlich sind;
Eigenleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7;Eigenleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,;
reine Material-Rechnungen ohne entsprechende Montage-Rechnung einer befugten Fachfirma;
Anlagen für Heizzwecke oder Warmwasseraufbereitung;
Dacheindeckung (bei Photovoltaikanlagen);
Schlagworte
Planungskosten, Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Dokumentnummer
NOR40260899