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§ 11 EAG-IZV

Fassungen
ab 24.04.2025 — BGBl. II Nr. 76/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute24.04.2025 § → § BGBl. II Nr. 76/2025
§ 1115.03.202423.04.2025 § → § BGBl. II Nr. 78/2024
§ 1116.03.202314.03.2024 BGBl. II Nr. 64/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

24.04.2025BGBl. II Nr. 76/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG-IZV

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Absatz 2, ist auf Förderanträge, die ab dem 23.6.2025 eingebracht werden, anzuwenden, vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,

Text

Ausmaß der Förderung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 56, 56 a, 57 und 57 a EAG, Artikel 41, AGVO und dieser Verordnung sowie nach Maßgabe der verfügbaren Mittel.
  2. Absatz eins a,Die Höhe des Investitionszuschusses ist mit maximal 30% der förderfähigen Kosten (netto) begrenzt.
  3. Absatz 2,Für innovative Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 6, Absatz 5, sowie für Photovoltaikanlagen, bei denen ein Zuschlag gemäß Paragraph 6, Absatz 6, zur Anwendung gelangt, ist die Höhe des Investitionszuschusses mit maximal 65% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen begrenzt. Für Stromspeicher, bei denen ein Zuschlag gemäß Paragraph 6, Absatz 7, zur Anwendung gelangt, ist die Höhe des Investitionszuschusses für den Stromspeicher mit maximal 50% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 40% für mittlere Unternehmen und 30% für große Unternehmen begrenzt. Hinsichtlich der Unternehmensgröße ist wie folgt zu unterscheiden:
    1. Ziffer eins
      als kleines Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt;
    2. Ziffer 2
      als mittleres Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und das nicht als kleines Unternehmen unter Ziffer eins, zu subsumieren ist;
    3. Ziffer 3
      als großes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das nicht unter Ziffer eins, oder 2 zu subsumieren ist.
  4. Absatz 3,Hinsichtlich sämtlicher weiterer Tatbestandselemente für die Qualifikation von Unternehmen als kleine, mittlere oder große Unternehmen gelten die Bestimmungen des Anhang römisch eins AGVO.

Im RIS seit

24.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

20012195

Dokumentnummer

NOR40269248