Rechtstracker.at

§ 11 EAG-IZV

Fassungen
16.03.2023 bis 14.03.2024 — BGBl. II Nr. 64/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute24.04.2025 § → § BGBl. II Nr. 76/2025
§ 1115.03.202423.04.2025 § → § BGBl. II Nr. 78/2024
§ 1116.03.202314.03.2024 BGBl. II Nr. 64/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

16.03.2023BGBl. II Nr. 64/2023

Außerkrafttretensdatum

14.03.2024danach: BGBl. II Nr. 78/2024

Abkürzung

EAG-IZV

Index

58/02 Energierecht

Text

Ausmaß der Förderung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 56, 56 a, 57 und 57 a EAG, Artikel 41, AGVO und dieser Verordnung sowie nach Maßgabe der verfügbaren Mittel.
  2. Absatz 2,Die Investitionszuschüsse dürfen maximal 65% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen betragen. Hinsichtlich der Unternehmensgröße ist wie folgt zu unterscheiden:
    1. Ziffer eins
      als kleines Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt;
    2. Ziffer 2
      als mittleres Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und das nicht als kleines Unternehmen unter Ziffer eins, zu subsumieren ist;
    3. Ziffer 3
      als großes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das nicht unter Ziffer eins, oder 2 zu subsumieren ist.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich sämtlicher weiterer Tatbestandselemente für die Qualifikation von Unternehmen als kleine, mittlere oder große Unternehmen gelten die Bestimmungen des Anhang römisch eins AGVO.

Im RIS seit

16.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012195

Dokumentnummer

NOR40251445