Rechtstracker.at

§ 3b NLAV

Fassungen
04.04.2023 bis 29.12.2023 — BGBl. II Nr. 88/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3b heute18.02.2026 § → § BGBl. II Nr. 24/2026
§ 3b30.12.202317.02.2026 § → § BGBl. II Nr. 88/2023
§ 3b04.04.202329.12.2023 BGBl. II Nr. 88/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 b

Inkrafttretensdatum

04.04.2023BGBl. II Nr. 88/2023

Außerkrafttretensdatum

29.12.2023

Abkürzung

NLAV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufgaben von Zertifizierungsstellen

Paragraph 3 b,

  1. Absatz eins,Zertifizierungsstellen stellen Unternehmen in einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem bei Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen Zertifikate aus.
  2. Absatz 2,Sie kontrollieren im Rahmen eines Erstaudits, ob die Unternehmen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Zertifikates erfüllen und ihm Rahmen von laufenden Audits, ob die Unternehmen und Betriebe die Voraussetzungen weiterhin erfüllen.
  3. Absatz 3,Die näheren Details zu den Erstaudits, den laufenden Audits und ihrer Häufigkeit, zu den Anforderungen an die Auditoren, zur Vorgangsweise und den Folgen von festgestellten Nichtkonformitäten sowie zu den Gruppenaudits sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, Amtsblatt Nummer L 168 vom 27.6.2022 Seite 1, geregelt.

    Anmerkung, Absatz 4, tritt mit 30.12.2023 in Kraft)

  4. Absatz 5,Zertifizierungsstellen haben ein nach Zertifizierungssystemen aufgeschlüsseltes Verzeichnis aller Unternehmen, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, zu führen und dieses laufend zu aktualisieren.

    Anmerkung, Absatz 6 bis 8 treten mit 30.12.2023 in Kraft)

Im RIS seit

05.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40251991