Rechtstracker.at

§ 3b NLAV

Fassungen
30.12.2023 bis 17.02.2026 — BGBl. II Nr. 88/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3b heute18.02.2026 § → § BGBl. II Nr. 24/2026
§ 3b30.12.202317.02.2026 § → § BGBl. II Nr. 88/2023
§ 3b04.04.202329.12.2023 BGBl. II Nr. 88/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 b

Inkrafttretensdatum

30.12.2023BGBl. II Nr. 88/2023

Außerkrafttretensdatum

17.02.2026danach: BGBl. II Nr. 24/2026

Abkürzung

NLAV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Aufgaben von Zertifizierungsstellen

Paragraph 3 b,

  1. Absatz eins,Zertifizierungsstellen stellen Unternehmen in einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem bei Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen Zertifikate aus.
  2. Absatz 2,Sie kontrollieren im Rahmen eines Erstaudits, ob die Unternehmen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Zertifikates erfüllen und ihm Rahmen von laufenden Audits, ob die Unternehmen und Betriebe die Voraussetzungen weiterhin erfüllen.
  3. Absatz 3,Die näheren Details zu den Erstaudits, den laufenden Audits und ihrer Häufigkeit, zu den Anforderungen an die Auditoren, zur Vorgangsweise und den Folgen von festgestellten Nichtkonformitäten sowie zu den Gruppenaudits sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, Amtsblatt Nummer L 168 vom 27.6.2022 Seite 1, geregelt.
  4. Absatz 4,Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig anzukündigen, dass eine Begleitung durch die Behörde möglich ist.
  5. Absatz 5,Zertifizierungsstellen haben ein nach Zertifizierungssystemen aufgeschlüsseltes Verzeichnis aller Unternehmen, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, zu führen und dieses laufend zu aktualisieren.
  6. Absatz 6,Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde folgende Informationen zeitnah elektronisch zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Berichte über bei Unternehmen und Betrieben durchgeführte Kontrollen,
    2. Ziffer 2
      an Unternehmen ausgestellte Zertifikate und
    3. Ziffer 3
      Informationen über die Entziehung von Zertifikaten.
  7. Absatz 7,Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde weiters für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres sowie auf Anfrage folgende Informationen elektronisch zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      einen Auszug aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 5, sowie eine Liste aller kontrollierten Betriebe, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,
    2. Ziffer 2
      eine Liste aller bei Unternehmen und Betrieben im vergangenen Jahr durchgeführten Kontrollen, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen und
    3. Ziffer 3
      einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen, insbesondere zur Einhaltung der Systemvorgaben.
  8. Absatz 8,Zertifizierungsstellen haben Kopien aller ausgestellten Zertifikate sowie die Kontrollberichte mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

Im RIS seit

05.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40251992