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§ 13 EKPG

Fassungen
ab 01.10.2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.10.2026 BGBl. I Nr. 62/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

eEltern-Kind-Pass-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. I Nr. 82/2023

Außerkrafttretensdatum

30.09.2026an diesem Tag: BGBl. I Nr. 62/2026

Abkürzung

EKPG

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Ab 01. Jänner 2026 sind die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, zu Schwangeren und zu Kindern, die ab diesem Tag geboren werden, ausschließlich im eEKP zu dokumentieren. Die Daten zu Schwangeren, deren Schwangerschaft vor diesem Tag ärztlich bestätigt wurde, sind zur Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes (Paragraph 7, KBGG) weiterhin im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Ab dem in Absatz eins, genannten Tag sind die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, von Kindern, die an diesem Tag bereits geboren waren, auf Verlangen der Obsorgeberechtigten des Kindes entweder ausschließlich im eEKP oder ausschließlich im Eltern-Kind-Pass zu dokumentieren. Es besteht kein Rechtsanspruch der Obsorgeberechtigten auf Nachtragung der bereits im Eltern-Kind-Pass dokumentierten Daten in den eEKP.

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40254562