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§ 12 WiEReG

Fassungen
01.08.2023 bis 11.12.2023 — BGBl. I Nr. 97/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.10.2025 § → § BGBl. I Nr. 151/2024
§ 1201.01.202530.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 151/2024
§ 1216.04.202431.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 97/2023
§ 1212.12.202315.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 97/2023
§ 1201.08.202311.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 97/2023
§ 1221.07.202331.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 97/2023
§ 1201.12.202120.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 148/2021
§ 1210.11.202030.11.2021 § → § BGBl. I Nr. 62/2019
§ 1210.01.202009.11.2020 § → § BGBl. I Nr. 62/2019
§ 1201.08.201809.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 1215.01.201831.07.2018 BGBl. I Nr. 136/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.08.2023BGBl. I Nr. 97/2023

Außerkrafttretensdatum

11.12.2023

Abkürzung

WiEReG

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Behördliche Einsicht in das Register

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die folgenden Behörden sind zu einer Einsicht in das Register berechtigt:
    1. Ziffer eins
      die Registerbehörde im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz zustehenden Befugnisse;
    2. Ziffer 2
      die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, BKA-G) im Rahmen der ihr nach dem BKA-G zustehenden Befugnisse;
    3. Ziffer 3
      die folgenden Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung:
      1. Litera a
        die FMA im Rahmen der Aufsicht über Kredit- und Finanzinstitute gemäß Paragraph 25, FM-GwG;
      2. Litera b
        der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Aufsicht über Bundeskonzessionäre gemäß Paragraph 14 und Paragraph 21, GSpG;
      3. Litera c
        die zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;
      4. Litera d
        die Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Aufsicht über Rechtsanwälte;
      5. Litera e
        die Notariatskammer im Rahmen der Aufsicht über Notare;
      6. Litera f
        die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Rahmen der Aufsicht über Wirtschaftsprüfer und Steuerberater;
      7. Litera g
        der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Aufsicht über Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß Paragraph eins, BiBuG 2014;
      8. Litera h
        die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der Aufsicht über Finanzinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens 10 000 Euro in bar annehmen gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer eins, GewO, Immobilienmakler gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 2, GewO, Unternehmensberater gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 3, GewO, Versicherungsvermittler gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4, GewO;
    4. Ziffer 4
      die Bezirksverwaltungsbehörden für die Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren;
    5. Ziffer 5
      die Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und Gerichte für strafrechtliche Zwecke;
    6. Ziffer 6
      die in Paragraph 49, BAO genannten Behörden der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben;
    7. Ziffer 7
      das Bundesfinanzgericht im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben;
    8. Ziffer 8
      die Oesterreichische Nationalbank für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 8, SanktG und Paragraph 5, des Devisengesetzes 2004;
    9. Ziffer 9
      der Bundesminister für Inneres für die Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 8, SanktG;
    10. Ziffer 10
      die Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei;
    11. Ziffer 11
      die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die in den Bundesländern für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2 a, SNG;
    12. Ziffer 12
      die Träger der Krankenversicherung für Zwecke der Bekämpfung von Sozialbetrug.
  2. Absatz 2,Die Einsicht gemäß Absatz eins, hat im elektronischen Wege zu erfolgen. Paragraph 9, Absatz 2, 4, 5 und 8 sind sinngemäß anzuwenden. Eine Einsicht gemäß Absatz eins, ist für jeden Stichtag möglich, zu dem Daten im Register erfasst sind. Sofern dies beantragt wird, sind in einen einfachen oder erweiterten Auszug auch historische Daten gemäß gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins bis 4, 5 Litera a bis d, f bis g, 6 Litera a bis d, f bis h, 7 und 8 sowie Absatz 5, Ziffer 2, aufzunehmen. Zudem kann auch beantragt werden, dass auch alle Rechtsträger angezeigt werden, bei dem ein bestimmter Rechtsträger als oberster Rechtsträger gemeldet wurde. Paragraph 9, Absatz 4, Schlussteil ist nur auf Behörden gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d bis g sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle und die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte für strafrechtliche Zwecke können durch Eingabe eines oder mehrere Identifikatoren einer natürlichen Person alle Rechtsträger suchen, bei denen diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet wurde und einen Auszug anfordern, der sämtliche in dem Register über diese Person gespeicherten Daten enthält. Dieser Auszug wird mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehen.
  4. Absatz 4,Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle und die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte für strafrechtliche Zwecke dürfen zu einem gemeldeten obersten Rechtsträger alle Rechtsträger suchen, bei denen dieser oberste Rechtsträger gemeldet wurde.
  5. Absatz 5,Die in Absatz eins, genannten Behörden haben im Wege der Amtshilfe Auszüge gemäß Paragraph 10, an die zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die Registerbehörde darf in gemäß Paragraph 5 a, übermittelte Compliance-Packages Einsicht nehmen. Andere Behörden gemäß Absatz eins, dürfen nur dann in Compliance-Packages Einsicht nehmen, wenn diese nicht eingeschränkt sind.
  7. Absatz 7,Der Geldwäschemeldestelle und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (Paragraph eins, Absatz 3, SNG) darf von der Registerbehörde für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Einsicht über ein Anzeigetool auf bestimmte Daten der Risikoanalyse gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, gewährt werden und ein Webservice für die Einbindung des Register eingerichtet werden. Der Registerbehörde steht es frei, hinsichtlich der Ausgestaltung der Risikoanalyse und dem Webservice mit der Geldwäschemeldestelle und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst zusammenzuarbeiten. Aufwände, die mit der Ausgestaltung und Durchführung der Risikoanalysen, dem Anzeigetool und dem Webservice zusammenhängen, sind nach einem zu vereinbarenden Schlüssel von der Geldwäschemeldestelle und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst mitzutragen.

    Anmerkung, Absatz 8, tritt mit 16.4.2024 in Kraft)

    Anmerkung, Absatz 9 und 10 treten mit 12.12.2023 in Kraft)

  8. Absatz 11,Die in Absatz eins, genannten Behörden haben Namen, Geburtsdatum und soweit zur eindeutigen Identifikation erforderlich Geburtsort und Postleitzahl des Wohnortes jener natürlichen Personen an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln, die eine Berechtigung erhalten sollen in Vertretung einer der vorgenannten Behörden Daten über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Artikel 30, Absatz 10, sowie Artikel 31, Absatz 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 abzurufen. Der Bundesminister für Finanzen hat über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „WT-UR“ zu ermitteln. Für die Zwecke der eindeutigen Identifikation gemäß Paragraph 4, E-GovG am System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Artikel 30, Absatz 10, sowie Artikel 31, Absatz 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 hat der Bundesminister für Finanzen zu speichern und der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen, ob eine natürliche Person berechtigt ist in Vertretung einer der vorgenannten Behörden über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union abzufragen. Sollte eine Person nicht mehr berechtigt sein in Vertretung für eine in Absatz eins, genannte Behörde abzufragen, so hat die betreffende Behörde dies unverzüglich mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Daten unverzüglich nach Wegfall der Berechtigung zu löschen.

Schlagworte

Kreditinstitut, Vorname

Im RIS seit

25.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40254719