Rechtstracker.at

§ 12 WiEReG

Fassungen
ab 01.10.2025 — BGBl. I Nr. 151/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.10.2025 § → § BGBl. I Nr. 151/2024
§ 1201.01.202530.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 151/2024
§ 1216.04.202431.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 97/2023
§ 1212.12.202315.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 97/2023
§ 1201.08.202311.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 97/2023
§ 1221.07.202331.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 97/2023
§ 1201.12.202120.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 148/2021
§ 1210.11.202030.11.2021 § → § BGBl. I Nr. 62/2019
§ 1210.01.202009.11.2020 § → § BGBl. I Nr. 62/2019
§ 1201.08.201809.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 1215.01.201831.07.2018 BGBl. I Nr. 136/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2025BGBl. I Nr. 151/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WiEReG

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Behördliche Einsicht in das Register

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die folgenden Behörden sind zu einer Einsicht in das Register berechtigt:
    1. Ziffer eins
      die Registerbehörde im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz zustehenden Befugnisse;
    2. Ziffer 2
      die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, BKA-G) im Rahmen der ihr nach dem BKA-G zustehenden Befugnisse;
    3. Ziffer 3
      die folgenden Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung:
      1. Litera a
        die FMA im Rahmen der Aufsicht über Kredit- und Finanzinstitute gemäß Paragraph 25, FM-GwG;
      2. Litera b
        der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Aufsicht über Bundeskonzessionäre gemäß Paragraph 14 und Paragraph 21, GSpG;
      3. Litera c
        die zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;
      4. Litera d
        die Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Aufsicht über Rechtsanwälte;
      5. Litera e
        die Notariatskammer im Rahmen der Aufsicht über Notare;
      6. Litera f
        die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Rahmen der Aufsicht über Wirtschaftsprüfer und Steuerberater;
      7. Litera g
        der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Aufsicht über Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß Paragraph eins, BiBuG 2014;
      8. Litera h
        die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der Aufsicht über Finanzinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens 10 000 Euro in bar annehmen gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer eins, GewO, Immobilienmakler gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 2, GewO, Unternehmensberater gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 3, GewO, Versicherungsvermittler gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4, GewO;
    4. Ziffer 4
      die Bezirksverwaltungsbehörden für die Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren;
    5. Ziffer 5
      die Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und Gerichte für strafrechtliche Zwecke;
    6. Ziffer 6
      die in Paragraph 49, BAO genannten Behörden der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben;
    7. Ziffer 7
      das Bundesfinanzgericht im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben;
    8. Ziffer 8
      die Oesterreichische Nationalbank für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 8, SanktG und den Paragraphen 5 und 6 Devisengesetz 2004;
    9. Ziffer 9
      der Bundesminister für Inneres für die Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 8, SanktG;
    10. Ziffer 10
      die Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei;
    11. Ziffer 11
      die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die in den Bundesländern für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2 a, SNG;
    12. Ziffer 12
      die Träger der Krankenversicherung für Zwecke der Bekämpfung von Sozialbetrug;
    13. Ziffer 13
      der FMA im Rahmen der ihr nach dem FM-GwG und Sanktionengesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, römisch 30 aus 2024, zustehenden Aufgaben und Befugnisse, soweit diese nicht bereits von Ziffer 3, Litera a, erfasst sind.
  2. Absatz 2,Die Einsicht gemäß Absatz eins, hat im elektronischen Wege zu erfolgen. Paragraph 9, Absatz 2, 4, 5 und 8 sind sinngemäß anzuwenden. Eine Einsicht gemäß Absatz eins, ist für jeden Stichtag möglich, zu dem Daten im Register erfasst sind. Sofern dies beantragt wird, sind in einen einfachen oder erweiterten Auszug auch historische Daten gemäß gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins bis 4, 5 Litera a bis d, f bis g, 6 Litera a bis d, f bis h, 7 und 8 sowie Absatz 5, Ziffer 2, aufzunehmen. Zudem kann auch beantragt werden, dass auch alle Rechtsträger angezeigt werden, bei dem ein bestimmter Rechtsträger als oberster Rechtsträger gemeldet wurde. Paragraph 9, Absatz 4, Schlussteil ist nur auf Behörden gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d bis g sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle, die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst sowie die für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen, die in Paragraph 49, BAO genannten Behörden der Bundesfinanzverwaltung, das Bundesfinanzgericht, die Kriminalpolizei, die Träger der Krankenversicherung, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte können für die in Absatz eins, genannten Zwecke Einsicht in die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, genannten Daten von vertretungsbefugten Personen und Eigentümern nehmen und durch Eingabe eines oder mehrerer Identifikatoren einer natürlichen Person alle Rechtsträger suchen, bei denen diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer, Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator gemeldet wurde, vertretungsbefugt ist oder Eigentümer ist und einen Auszug anfordern, der sämtliche in dem Register über einen bestimmten wirtschaftlichen Eigentümer gespeicherten Daten enthält. Dieser Auszug ist mit einer Amtssignatur der Registerbehörde zu versehen.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 3, genannten Behörden dürfen zu einem gemeldeten obersten Rechtsträger oder zu einem Eigentümer, zu einer vertretungsbefugten Person, zu einem Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator, der oder die ein Rechtsträger ist, alle Rechtsträger suchen, bei denen dieser oberste Rechtsträger oder dieser Eigentümer, diese vertretungsbefugte Person, dieser Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator eingetragen wurde.
  5. Absatz 5,Die in Absatz eins, genannten Behörden haben im Wege der Amtshilfe Auszüge gemäß Paragraph 10, an die zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die Registerbehörde darf in gemäß Paragraph 5 a, übermittelte Compliance-Packages Einsicht nehmen. Andere Behörden gemäß Absatz eins, dürfen nur dann in Compliance-Packages Einsicht nehmen, wenn diese nicht eingeschränkt sind.
  7. Absatz 7,Den in Absatz 3, genannten Behörden sind bei Einsicht in die Daten eines Rechtsträgers die Risikopunkte, die Risikostufe und die Gründe hiefür sowie auch die gespeicherten Daten der vertretungsbefugten Personen und der Eigentümer für die Zwecke der Risikobeurteilung anzuzeigen. Zudem können die in Absatz 3, genannten Behörden für die in Absatz eins, genannten Zwecke durch die Eingabe eines oder mehrerer Identifikatoren Rechtsträger suchen.
  8. Absatz 8,Den Abgabenbehörden sind für die Zwecke des Paragraph 114, BAO und für die Zwecke der Durchführung von Analysen für die Registerbehörde die Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 5 bis Ziffer 8 und Absatz 5, Ziffer 2, sowie zusätzlich die Standardbegründung für die Setzung des Vermerks, die Stammzahl des Melders und die Ergebnisse der automatisationsunterstützten Analyse der Meldungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins und die Ergebnisse der Meldungsanalyse gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, über einen Webservice zu übermitteln, der eine laufende Aktualisierung ermöglicht. Soweit vorhanden, soll bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ mitübermittelt werden. Die Abgabenbehörden haben monatlich an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde über einen Webservice die Stammzahlen von Rechtsträgern zu übermitteln, bei denen aufgrund der Durchführung einer Analyse der übermitteln Daten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und der Daten der Abgabenbehörden davon auszugehen ist, dass die im Register gespeicherten Daten nicht angemessen, präzise und aktuell sind und den Grund hiefür. Dies ist von der Registerbehörde in die automatisationsunterstützte Analyse der Meldungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, einzubeziehen.
  9. Absatz 9,Die Registerbehörde und die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst können bei der Suche gemäß Absatz 3, auch nach natürlichen Personen suchen, bei denen der Verdacht besteht, dass diese gemäß unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union sowie Paragraph 2, SanktG sanktioniert sind. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu diesem Zweck zumindest wöchentlich automatisationsunterstützt zu prüfen, ob bei Rechtsträgern und bei natürlichen und juristischen Personen, die wirtschaftliche Eigentümer, Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator, rechtliche Eigentümer oder vertretungsbefugte Personen eines im Register eingetragenen Rechtsträgers sind oder waren, der Verdacht besteht, dass diese sanktioniert sind. Zu diesem Zweck hat sie die in einem gängigen elektronischen Datenformat verfügbaren Sanktionslisten mit dem Register abzugleichen, im Register den Verdacht bei den betroffenen Rechtsträgern und Personen mit Bezug auf die jeweiligen Einträge in den Sanktionslisten zu vermerken und die Verdachtsfälle den vorgenannten Behörden in einem gängigen elektronischen Datenformat zum Download bereitzustellen. Diese Einträge sind drei Jahre nachdem der Grund für den Verdacht weggefallen ist zu löschen. Die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst kann bei natürlichen Personen zusätzliche Verdachtsfälle im Register vermerken und bei Verdachtsfällen einen Status mit Anmerkungen speichern und jederzeit ändern. Im Hinblick auf die zusätzlich vermerkten Verdachtsfälle und den Status mit Anmerkungen ist die Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst datenschutzrechtlicher Verantwortlicher. Die in Absatz 3, genannten Behörden können für alle im Register gespeicherten Rechtsträgern, natürlichen und juristischen Personen einsehen, ob bei diesen der Verdacht besteht, dass diese sanktioniert sind.
  10. Absatz 10,Jene Behörden und Gerichte, die in Absatz eins, nicht genannt werden, sowie der Rechnungshof und die Landesrechnungshöfe sind berechtigt, soweit dies im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben unbedingt erforderlich ist und diese Aufgabe im Zusammenhang mit einem in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Zweck steht, Auszüge gemäß Paragraph 10, Absatz eins, abzurufen.
  11. Absatz 11,Die in Absatz eins, genannten Behörden haben Namen, Geburtsdatum und soweit zur eindeutigen Identifikation erforderlich Geburtsort und Postleitzahl des Wohnortes jener natürlichen Personen an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln, die eine Berechtigung erhalten sollen in Vertretung einer der vorgenannten Behörden Daten über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Artikel 30, Absatz 10, sowie Artikel 31, Absatz 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 abzurufen. Der Bundesminister für Finanzen hat über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „WT-UR“ zu ermitteln. Für die Zwecke der eindeutigen Identifikation gemäß Paragraph 4, E-GovG am System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Artikel 30, Absatz 10, sowie Artikel 31, Absatz 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 hat der Bundesminister für Finanzen zu speichern und der Stammzahlenregisterbehörde zugänglich zu machen, ob eine natürliche Person berechtigt ist in Vertretung einer der vorgenannten Behörden über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union abzufragen. Sollte eine Person nicht mehr berechtigt sein in Vertretung für eine in Absatz eins, genannte Behörde abzufragen, so hat die betreffende Behörde dies unverzüglich mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Daten unverzüglich nach Wegfall der Berechtigung zu löschen.

Schlagworte

Kreditinstitut, Vorname

Im RIS seit

13.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40266500