Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
14.08.1971 bis 15.01.1974 — BGBl. Nr. 309/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute22.04.1978 § → § BGBl. Nr. 190/1978
§ 216.01.197421.04.1978 § → § BGBl. Nr. 32/1974
§ 214.08.197115.01.1974 BGBl. Nr. 309/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1971,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.08.1971BGBl. Nr. 309/1971

Außerkrafttretensdatum

15.01.1974danach: BGBl. Nr. 32/1974

Index

37/04 Internationale Finanzinstitutionen

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank wird ferner ermächtigt, alle aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds sich ergebenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt,
    1. Litera a
      für eigene Rechnung den auf die Republik Österreich jeweils entfallenden Anteil am Reingewinn des Internationalen Währungsfonds gemäß Artikel römisch zwölf, Absatz 6, des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949,, sowie an sonstigen vom Fonds zur Verteilung gelangenden Beträgen in Empfang zu nehmen;
    2. Litera b
      im Sinne des Artikel römisch drei, Absatz 5, des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds für jenen Teil der Quote, der auf Schilling lautet und vom Internationalen Währungsfonds nicht abberufen ist, unübertragbare, unverzinsliche und bei Sicht zum Nennwert zahlbare eigene Verpflichtungsscheine auszustellen und dem Internationalen Währungsfonds zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der von Österreich gemäß Artikel römisch zwölf, Absatz 2, Litera a, des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds zu ernennenden Mitglieder des Gouverneursrates des Internationalen Währungsfonds steht der Oesterreichischen Nationalbank ein Vorschlagsrecht gegenüber der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung ist bei ihrem gemäß Artikel 67, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz an den Bundespräsidenten zu erstattenden Vorschlag an die Vorschläge der Oesterreichischen Nationalbank gebunden.
  4. Absatz 4,Der von der Republik Österreich auf die österreichische Quote beim Internationalen Währungsfonds aus Budgetmitteln zur Verfügung gestellte Schillingbetrag ist dieser von der Oesterreichischen Nationalbank gutzubringen.

Im RIS seit

07.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2023

Gesetzesnummer

10004087

Dokumentnummer

NOR40255101

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/309/P2/NOR40255101