Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erhöhung der Quote Österreichs beim Internationalen Währungsfonds und Übernahme der gesamten Quote durch die Oesterreichische Nationalbank
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 32/1974Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank wird ferner ermächtigt, alle aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich beim Internationalen Währungsfonds sich ergebenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Die Oesterreichische Nationalbank ist ermächtigt,
für eigene Rechnung den auf die Republik Österreich jeweils entfallenden Anteil am Reingewinn des Internationalen Währungsfonds gemäß Art. XII Abs. 6 des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 105/1949, sowie an sonstigen vom Fonds zur Verteilung gelangenden Beträgen in Empfang zu nehmen;für eigene Rechnung den auf die Republik Österreich jeweils entfallenden Anteil am Reingewinn des Internationalen Währungsfonds gemäß Artikel römisch zwölf, Absatz 6, des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1949,, sowie an sonstigen vom Fonds zur Verteilung gelangenden Beträgen in Empfang zu nehmen; im Sinne des Art. III Abs. 5 des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds für jenen Teil der Quote, der auf Schilling lautet und vom Internationalen Währungsfonds nicht abberufen ist, unübertragbare, unverzinsliche und bei Sicht zum Nennwert zahlbare eigene Verpflichtungsscheine auszustellen und dem Internationalen Währungsfonds zur Verfügung zu stellen.im Sinne des Artikel römisch drei, Absatz 5, des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds für jenen Teil der Quote, der auf Schilling lautet und vom Internationalen Währungsfonds nicht abberufen ist, unübertragbare, unverzinsliche und bei Sicht zum Nennwert zahlbare eigene Verpflichtungsscheine auszustellen und dem Internationalen Währungsfonds zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der von Österreich gemäß Art. XII Abs. 2 lit. a des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds zu ernennenden Mitglieder des Gouverneursrates des Internationalen Währungsfonds steht der Oesterreichischen Nationalbank ein Vorschlagsrecht gegenüber der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung ist bei ihrem gemäß Art. 67 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz an den Bundespräsidenten zu erstattenden Vorschlag an die Vorschläge der Oesterreichischen Nationalbank gebunden.Hinsichtlich der von Österreich gemäß Artikel römisch zwölf, Absatz 2, Litera a, des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds zu ernennenden Mitglieder des Gouverneursrates des Internationalen Währungsfonds steht der Oesterreichischen Nationalbank ein Vorschlagsrecht gegenüber der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung ist bei ihrem gemäß Artikel 67, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz an den Bundespräsidenten zu erstattenden Vorschlag an die Vorschläge der Oesterreichischen Nationalbank gebunden.
(4)Absatz 4,Für den von der Republik Österreich auf die österreichische Quote beim Internationalen Währungsfonds aus Budgetmitteln zur Verfügung gestellten Schillingbetrag ist der Republik Österreich von der Oesterreichischen Nationalbank der zu der am 14. August 1971 geltenden Parität gegenüber dem US-Dollar errechnete Schilling-Gegenwert des entsprechenden Teiles der Quote gutzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255102