Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Drittes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1947Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Oberste Rückstellungskommission besteht aus dem Vorsitzenden, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und den Beisitzern. Sämtliche müssen Richter sein. Sämtliche müssen die Eignung zum Richteramt besitzen, hiebei bleibt die Altersgrenze außer Betracht.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Obersten Rückstellungskommission werden vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes bestellt.
(3)Absatz 3,Die Oberste Rückstellungskommission entscheidet in Senaten, bestehend aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und zwei Beisitzern. Die Bestimmungen des § 17, Abs. (2), gelten sinngemäß.Die Oberste Rückstellungskommission entscheidet in Senaten, bestehend aus dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und zwei Beisitzern. Die Bestimmungen des Paragraph 17,, Abs. (2), gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255107