Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Drittes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1947Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Gegen die Entscheidung der Rückstellungskommission steht binnen 14 Tagen die Beschwerde an die Rückstellungsoberkommission zu, wenn der Streitwert mehr als 1000 S beträgt.
(2)Absatz 2,Gegen die Entscheidung der Rückstellungsoberkommission steht binnen 14 Tagen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Beschwerde an die Oberste Rückstellungskommission zu, wenn der Streitwert mehr als 15 000 S beträgt. Eine Beschwerde gegen ein bestätigendes Erkenntnis der Rückstellungsoberkommission kann nur dann erhoben werden, wenn die Oberkommission sie für zulässig erklärt.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255108