Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1967Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
61/03 Familienpolitischer Beirat
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Beirat hat das Bundeskanzleramt bei Besorgung der ihm auf Grund des § 20 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien übertragenen Aufgabe zu beraten.Der Beirat hat das Bundeskanzleramt bei Besorgung der ihm auf Grund des Paragraph 20, des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 70, über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien übertragenen Aufgabe zu beraten.
(2)Absatz 2,Der Beirat hat auf Ersuchen des Bundeskanzleramtes Gutachten in wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten, die die Familie betreffen, abzugeben. In solchen Angelegenheiten hat der Beirat das Recht, auch von sich aus Anregungen und Anträge an das Bundeskanzleramt zu richten. Weiters obliegt dem Beirat die sachverständige Prüfung und Stellungnahme zu Anregungen und Forderungen der Familienorganisationen.
(3)Absatz 3,Zu Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen, hat der Beirat weder Gutachten abzugeben noch Anregungen oder Anträge zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255122