Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 555/1979Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
61/03 Familienpolitischer Beirat
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Beirat hat den Bundesminister für Finanzen bei der Besorgung der Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches sowie der allgemeinen Familienpolitik zu beraten.
(2)Absatz 2,Der Beirat hat auf Ersuchen des Bundesministeriums für Finanzen Gutachten in wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und kulturellen Angelegenheiten, die die Familie betreffen, abzugeben. In solchen Angelegenheiten hat der Beirat das Recht, auch von sich aus Anregungen und Anträge an das Bundesministerium für Finanzen zu richten. Weiters obliegt dem Beirat die sachverständige Prüfung und Stellungnahme zu Anregungen und Forderungen der Familienorganisationen.
(3)Absatz 3,Zu Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen, hat der Beirat weder Gutachten abzugeben noch Anregungen oder Anträge zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255123