Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.1983 — BGBl. Nr. 555/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.1984 § → § BGBl. Nr. 617/1983
§ 401.01.198031.12.1983 § → § BGBl. Nr. 555/1979
§ 425.03.196731.12.1979 BGBl. Nr. 112/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 555/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1983danach: BGBl. Nr. 617/1983

Index

61/03 Familienpolitischer Beirat

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen hat die im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Körperschaften und Vereinigungen zur Namhaftmachung von Vertretern einzuladen, die den Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz eins, gerecht werden.
  2. Absatz 2,Werden nach erfolgter Einladung durch das Bundesministerium für Finanzen innerhalb einer Frist von zwei Monaten zwecks Berufung in den Beirat Vertreter nicht namhaft gemacht, bestellt der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die vorschlagsberechtigten Stellen in der erforderlichen Anzahl Mitglieder und Ersatzmitglieder aus einem Kreis von. Personen, die den Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz eins, gerecht werden.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sind bei Verzicht oder bei Widerruf des Vorschlages des Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes durch die vorschlagsberechtigte Stelle durch den Bundesminister für Finanzen abzuberufen.
  4. Absatz 4,Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung des Beirates ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat, so hat der Beirat dies nach Anhörung des Betroffenen festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft beziehungsweise der Ersatzmitgliedschaft im Beirat zur Folge.

Im RIS seit

10.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008221

Dokumentnummer

NOR40255127

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/112/P4/NOR40255127