Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 112/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 555/1979Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
61/03 Familienpolitischer Beirat
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Finanzen hat die im § 3 Abs. 2 angeführten Körperschaften und Vereinigungen zur Namhaftmachung von Vertretern einzuladen, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 gerecht werden.Das Bundesministerium für Finanzen hat die im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Körperschaften und Vereinigungen zur Namhaftmachung von Vertretern einzuladen, die den Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz eins, gerecht werden.
(2)Absatz 2,Werden nach erfolgter Einladung durch das Bundesministerium für Finanzen innerhalb einer Frist von zwei Monaten zwecks Berufung in den Beirat Vertreter nicht namhaft gemacht, bestellt der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die vorschlagsberechtigten Stellen in der erforderlichen Anzahl Mitglieder und Ersatzmitglieder aus einem Kreis von. Personen, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 gerecht werden.Werden nach erfolgter Einladung durch das Bundesministerium für Finanzen innerhalb einer Frist von zwei Monaten zwecks Berufung in den Beirat Vertreter nicht namhaft gemacht, bestellt der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die vorschlagsberechtigten Stellen in der erforderlichen Anzahl Mitglieder und Ersatzmitglieder aus einem Kreis von. Personen, die den Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz eins, gerecht werden.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sind bei Verzicht oder bei Widerruf des Vorschlages des Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes durch die vorschlagsberechtigte Stelle durch den Bundesminister für Finanzen abzuberufen.
(4)Absatz 4,Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Sitzung des Beirates ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat, so hat der Beirat dies nach Anhörung des Betroffenen festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft beziehungsweise der Ersatzmitgliedschaft im Beirat zur Folge.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR40255127